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Hintergrund: Betriebliche Gesundheitsförderung im Sozial- und Erziehungsdienst

Die volle Mitbestimmung des Personalrats im Bereich der Gesundheitsförderung ist für den Sozial- und Erziehungsdienst im Öffentlichen Dienst festgeschrieben.

Die gesetzlichen Grundlagen sind:

  • Thüringer Personalvertretungsgesetzes (ThürPersVG)
  • Tarifvertrag Öffentlicher Dienst (TVöD)

Der Personalrat hat das Recht nach § 74 Abs. 2 Satz 5 und 9 des ThürPersVG im Rahmen der vollen Mitbestimmung über Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen sowie sonstigen Gesundheitsschädigungen, insbesondere technische, personelle und organisatorische Maßnahmen mitzubestimmen soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht und gegebenenfalls den Abschluss von Dienstvereinbarungen zu initiieren. Die volle Mitbestimmung des Personalrates gilt auch für die Gestaltung der Arbeitsplätze.1 

Im § 56 TVöD wird auf die Bildung einer betrieblichen Kommission verwiesen, die sich aus gleichen Teilen vom Arbeitgeber und Betriebs-/Personalrat zusammensetzt. Die betriebliche Kommission kann einen zeitlich befristeten Gesundheitszirkel zur Gesundheitsförderung einrichten, der Belastungen am Arbeitsplatz und deren Ursachen analysiert und Lösungsansätze zur Verbesserung der Arbeitssituation erarbeitet.2 

  • Was bedeute das für den Personalrat?

Im Rahmen des ThürPersVG ist der Personalrat zum Beispiel bei Umzug einer Kita im gesamten Prozess zu informieren und zu involvieren. Der Personalrat hat u. a. die Wächterfunktion zu den technischen, personellen und organisatorischen Maßnahmen in Bezug des Um- und Ausbaus. Ebenso ist der Personalrat über Dienst- und Arbeitsfälle zu informieren, auch hier nimmt der Personalrat die Wächterfunktion wahr. Bei mehrfachen, a-typischen Unfällen arbeitet der Personalrat eng mit der Arbeitssicherheit zusammen. Das Initiativrecht zur Erarbeitung einer Dienstvereinbarung zum Betrieblichen Gesundheitsmanagement (BGM) besteht ebenso.

Beim TVöD gehen die Befugnisse der betrieblichen Kommission leider nicht so weit, dass sie Beschlüsse fassen kann, die unmittelbar Maßnahmen zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Gesundheitsförderung in Gang setzen. Erst wenn die Vertreter der Beschäftigten mit der Mehrheit der Arbeitgebervertreter Maßnahmen beschließen, müssen diese umgesetzt werden.

Beispiel:
In der betrieblichen Kommission werden Mängel in einer Kita benannt. Der Sachverhalt wird durch die Mitglieder der Kommission geprüft und ein Gesundheitszirkel durchgeführt. Die räumlichen Arbeitsbedingungen werden im Verhältnis zu den Arbeitsabläufen analysiert. Es wird ersichtlich, dass Optimierungsbedarf besteht. Die Ergebnisse werden mit den Beschäftigten besprochen und in der betrieblichen Kommission vorgestellt. Nun hat die betriebliche Kommission die Möglichkeit mit einem Mehrheitsbeschluss die erforderlichen Maßnahmen an den Arbeitgeber heranzutragen und auf die Veränderungen hinzuwirken. Hier ist der der Personalrat im vollen Umfang zu Beteiligen und von Beginn an zu informieren.

 


1 – www.lexsoft.de, Zugriff am 19.10.2017.
2 – www.gew.de, Zugriff am 19.10.2017.

Kontakt
Nadine Hübener
Referentin für Bildung
Adresse Heinrich-Mann-Str. 22
99096 Erfurt
Telefon:  0361 590 95 54
Mobil:  01573 336 02 98