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Häufig gestellte Fragen zum Thema freie Träger

Zum ersten Mal widmet sich die GEW Thüringen den Arbeitsbedingungen bei freien Trägern mit einem ganzen Schwerpunkt in der Ihnen nun vorliegenden Dezemberausgabe der tz. Doch die Erstellung des Schwerpunkts war ein Kraftakt.

  • Ich bin bei einem freien Träger als Erzieherin beschäftigt. Welchen Vergütungsanspruch habe ich? 

GEW-Landesrechtsstelle: Die Frage kann erst nach Prüfung des Arbeitsvertrages beantwor­tet werden. In einem Arbeitsverhältnis mit einer Kommune, die Mitglied des kommu­nalen Arbeitgeberverbandes ist, ergibt sich die Vergütung für das GEW-Mitglied aus dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit. Für den freien Träger ist der TVöD jedoch nicht gül­tig, da er nicht Mitglied des kommunalen Arbeitgeberverbandes, der mit den Gewerkschaften die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst verhandelt, ist. So muss er die Vergütung mit seinen Beschäftigten individuell vereinbaren. Zulässig ist auch, dass im Arbeitsvertrag Bezug auf (irgendeinen) Tarifvertrag genommen wird, nach dem sich die Ver­gütung bestimmen soll.

Schließlich kann er sich auch eine eigene Vergütungsordnung geben. In jedem Fall ist er verpflichtet, seinen Beschäftigten die gültige Vorschrift zur Vergütung zur Kenntnis zu geben, soweit der Arbeitsvertrag auf eine solche verweist. Nur so ist der Vergütungsanspruch überprüfbar. 

  • Die Beschäftigten im öffentlichen Dienst erhalten ein Jubiläumsgeld. Habe ich als Beschäftigte bei einem freien Träger auch einen solchen Anspruch?

GEW-Landesrechtsstelle: Der Anspruch richtet sich nach den Verein­barungen des Arbeitsvertrages. Wird hinsichtlich der Vergütung auf den TVöD Bezug genommen, besteht ein Anspruch auf das Jubiläums­geld, soweit die 25- oder 40- Jährige Beschäftigungszeit erfüllt ist. 

  • Ich bekomme nur 24 Arbeitstage Urlaub im Jahr, andere Kollegen bei anderen Arbeitgebern bekommen viel mehr. Weshalb bekomme ich so wenig Urlaub?

GEW-Landesrechtsstelle: Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch beträgt 20 Arbeitstage im Kalenderjahr (§ 3 BurlG). Ein höherer Urlaubsanspruch resultiert aus individuellen arbeitsvertraglichen Ver­einbarungen oder für das Arbeitsverhältnis gültigen Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen.