
Bei der schrittweisen Wiederöffnung der Schulen ist der Umgang mit sogenannten Risikogruppen eine besondere Herausforderung. Rechtliche Fragen zu diesem Thema erreichen die GEW derzeit besonders häufig. Der Arbeitsrechtler Wolfhard Kohte hat daher im Auftrag der Bildungsgewerkschaft in einem zweiten Gutachten zusammengefasst, welche rechtlichen Grundlagen mit Blick auf besonders gefährdete Menschen beim Einsatz im Schulbetrieb erfüllt sein müssten.
In dem Gutachten mit dem Titel „Besonders dringliche Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes im Prozess der Öffnung der Schulen II: Umgang mit Risikogruppen“ erläutert der Experte Fragen wie: Gibt es „die Risikogruppe“ überhaupt? Und auf welcher Grundlage sollen, können und müssen Maßnahmen zu ihrem Schutz ergriffen werden? Seine drei Kernaussagen:
Jeder Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, Risikogruppen zu schützen und sie über ihre Rechte zu informieren. Dazu gehört auch, diese Gruppen gemeinsam mit den Interessenvertretungen zu definieren.
Bei der Bestimmung von Risikogruppen und der Festlegung eines innerbetrieblichen Verfahrens zum Schutz der Kolleginnen und Kollegen ist der Personalrat in der vollen Mitbestimmung. Auch die Schwerbehindertenvertretung ist zu beteiligen.
Wer mit einer Person zusammenlebt, die zu einer Risikogruppe gehört, hat unter Umständen Anspruch auf eine Freistellung oder Umsetzung. Dies ist von der Intensität der Gefährdung abhängig und deshalb als Einzelfall zu untersuchen.
Die GEW-Vorsitzende Marlis Tepe betonte im Vorwort des zweiten von insgesamt drei Rechtsgutachten: „Auch hier zeigt sich, dass die rechtlichen Grundlagen zum Schutz der Kolleginnen und Kollegen vorhanden sind.“ Die nun vorgelegte Expertise solle den Handelnden vor Ort mehr Rechtssicherheit bieten.
Im ersten Kapitel hatte der Arbeitsrechtler Kohte wichtige Maßnahmen des Hygieneschutzes aufgelistet. im dritten Kapitel geht es in Kürze um die dringliche Organisation der sozialen und physischen Distanz.