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Corona

Geänderte Regelung bei Kinderkrankentagen: Gilt das auch für Beamt:innen?

Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat haben beschlossen, die Erhöhung der Kinderkrankentage pro Elternteil und Kind bis Ende 2021 zu verlängern und eine Inanspruchnahme auch bei geschlossenen Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen oder Schulen bzw. einem eingeschränkten Betrieb zu ermöglichen.

Symbolfoto - Quelle: Canva Pro

Für Beamt:innen gilt dies noch nicht in vollem Umfang.

§ 25 Abs. 3 ThürUrlVO (zuletzt angepasst am 3.11.2020) stellt aktuell sicher, dass Beamt:innen in dem Umfang Anspruch auf Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung haben, wie Arbeitnehmer:innen  Anspruch auf Freistellung von der Arbeit nach § 45 SGB V geltend machen können.

Das heißt aktuell für jedes Kind auf bis zu 20 Arbeitstage und für Alleinerziehende bis zu 40 Arbeitstage. Der Anspruch besteht für Versicherte mit mehreren Kindern für nicht mehr als 45 Arbeitstage, für Alleinerziehende für nicht mehr als 90 Arbeitstage.

Hier geht es zur Musterbescheinigung „Nachweis über Nicht-Inanspruchnahme von Kita/Kindertagespflege/Schule bei Beantragung von Kinderkrankengeld“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Von Beamt:innen ist jedoch nach ThürUrlVO derzeit ein ärztliches Zeugnis zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes erforderlich. Die Schließung der Einrichtungen ist aktuell noch nicht erfasst!

Das will das Thüringer Innenministerium zügig ändern und an die gesetzlichen Bestimmungen des § 45 SGB V auch für Beamt:innen anpassen. Darüber werden wir entsprechend informieren.

Kontakt
Heike Schiecke
Diplomjuristin
Adresse Heinrich-Mann-Str. 22
99096 Erfurt
Telefon:  0361 590 95 50

Telefonische Sprechzeiten:
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