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Freistaat regelt übertarifliche Leistungen im Reiserecht

Reise-und Wartezeiten gelten als Arbeitszeit

Der Tarifvertrag der Länder - TV-L - bestimmt für angestellte Beschäftigte im Landesdienst, dass bei Dienstreisen nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Ort als Arbeitszeit gilt.

Reise-und Wartezeiten finden danach keine Berücksichtigung. Überschreiten diese Reisezeiten jedoch insgesamt 15 Stunden im Monat, werden auf Antrag 25% in Freizeit ausgeglichen bzw. auf die Arbeitszeit angerechnet, so § 6 Abs. 5 TV-L.

 

Vergleichbaren beamteten Beschäftigten im Landesdienst werden nach § 14 Abs. 4 Thüringer Arbeitszeitverordnung – ThürAzVO – Reise-und Wartezeiten zur Hälfte auf die Arbeitszeit angerechnet. Der Ausgleich erfolgt ebenfalls durch Freizeit.

 

Bei gleichem Sachverhalt kommt es wegen der unterschiedlich anzuwendenden Rechtsgrundlage zu erheblichen Abweichungen von Ansprüchen bei angestellten und beamteten Beschäftigten.

 

Der Freistaat Thüringen hat mit Wirkung vom 1.4.2018 die unterschiedliche Behandlung der Beschäftigten durch übertarifliche Anrechnung von Reise-und Wartezeiten für angestellte Beschäftigte (Tarifbeschäftigte) geregelt.

Nunmehr werden Reise-und Wartezeiten bei Dienstreisen einheitlich für Beschäftigte im Landesdienst zur Hälfte auf die Arbeitszeit angerechnet.

Das gilt auch für dienstliche Fortbildungsmaßnahmen.

 

Diese Regelung wurde im Thüringer Staatsanzeiger 16/2018, vom 16.4.2018, Seite 431 veröffentlicht.

 

Die unterschiedslose Behandlung von angestellten oder beamteten Beschäftigten ist sehr zu begrüßen.

Kontakt
Heike Schiecke
Diplomjuristin
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