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EuGH zur Altersdiskriminierung bei der Besoldung der Beamtinnen und Beamten

Der EuGH hat am 19.Juni 2014 die Entscheidung zur altersdiskriminierenden Besoldung verkündet. Die Erwartungen auf diese Entscheidung waren groß, da zu prüfen sein wird, ob Auswirkungen auf Thüringer Regelungen zu erwarten sind.

Der EuGH hat am 19.Juni 2014 die Entscheidung zur altersdiskriminierenden Besoldung verkündet. Die Erwartungen auf diese Entscheidung waren groß, da zu prüfen sein wird, ob Auswirkungen auf Thüringer Regelungen zu erwarten sind.    
    
Das Unionsrecht regelt in Art. 1 der Richtlinie 2000/78 EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf:
“Zweck dieser Richtlinie ist… die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten“.

In diesem Rahmen waren die Besoldungs-und Überleitungsregelungen des Bundes und des Landes Berlin im Blick der Richter des EuGH.

Der EuGH verkündet:


Eine nationale Regelung steht Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 entgegen, nach der sich die Grundgehaltsstufe eines Beamten innerhalb der jeweiligen Besoldungsgruppe bei seiner Einstellung nach seinem Lebensalter richtet.


Regelungen zum Aufstieg in eine höhere Besoldungsstufe der Beamten nach Lebensaltersstufen stellen eine Diskriminierung wegen des Alters dar.

Nationale Rechtsvorschriften, die die Überleitung von Bestandsbeamten in ein neues Besoldungssystem festlegen und vorsehen, dass die Besoldungsstufe, der sie zugeordnet werden, auf der Grundlage des unter dem alten Besoldungssystem erworbenen Grundgehalts ermittelt wird, obgleich dieses auf einer Diskriminierung wegen des Alters des Beamten beruhte, und dass sich der weitere Aufstieg in eine höhere Besoldungsstufe allein im neuen System nach erworbenen Berufserfahrung bemisst, stehen der Richtlinie nicht entgegen.

Die Richtlinie 2000/78, schreibt nicht vor, den diskriminierten Beamten rückwirkend einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen ihrer tatsächlichen Besoldung und der Besoldung nach der höchsten Stufe ihrer Besoldungsgruppe zu zahlen.

Weitere Auswertungen zum umfangreichen Urteil folgen.
EuGH vom19.6.2014 AZ c-501/12 und andere

GEW-Landesrechtsstelle
19.6.2014