Eine angestellte Fachleiterin in der Ausbildung von Lehramtsanwärter*innen für das Lehramt an Grundschulen, der diese höherwertige Tätigkeit seit 2006 „vorübergehend bis auf Widerruf“ übertragen wurde, wurde bisher in die Entgeltgruppe E 11 eingruppiert. Sie erhielt damit seit dem 01.10.2011 eine Stellenzulage, doch nach der Unterstützung durch den GEW-Rechtsschutz und dem Urteil des Landesarbeitsgerichts ist sie nun in die Entgeltgruppe E 13 einzugruppieren.