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Infoblatt 1/2021 der Rechtsstelle nun online

Eigenständiger Unterricht von SPF muss als solcher angerechnet werden

Frage: Ich bin Sonderpädagogische Fachkraft (SPF) und habe eigenständigen Unterricht geleistet. Jetzt heißt es, das sei unzulässig. Wie ist die Rechtslage und wie sind die gehaltenen Stunden zu bewerten?

Antwort: Die Aufgaben der SPF sind in § 29a Thüringer Schulordnung geregelt. Insbesondere leisten SPF hiernach sonderpädagogische Fördermaßnahmen. Die Arbeitszeit der SPF ist in Ziffer 4. der aktuellen Verwaltungsvorschrift des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (TMBJS) zur Organisation des Schuljahres festgelegt.

Eine vollbeschäftigte SPF leistet hiernach bis zu 30 sonderpädagogische Fördermaßnahmen. Für jede erteilte Fördermaßnahme werden 1,25 Zeitstunden auf die Arbeitszeit der SPF angerechnet.

Davon entfallen 45 Minuten auf die Fördermaßnahme selbst, 30 Minuten werden pauschal für die persönliche Vor- und Nachbereitung der Fördermaßnahme angerechnet. Hierzu zählt insbesondere die Zeit für notwendige Absprachen und die Beteiligung an Eltern- und Teamgesprächen im Zusammenhang mit der Beschulung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf.

Für dienstliche Obliegenheiten verbleiben einer vollbeschäftigten SPF 2,5 Zeitstunden, bei teilzeitbeschäftigten SPF entsprechend anteilig.

SPF dürfen auch eigenständigen Unterricht erteilen!

Nach § 29a Thüringer Schulordnung darf eigenständiger Unterricht durch SPF jedoch nur in besonderen Ausnahmefällen erteilt werden.

Wenn nicht genügend Lehrer*innen zur Verfügung stehen, kann die Schulleitung die Erteilung eigenständigen Unterrichts durch die SPF bei dem zuständigen Staatlichen Schulamt genehmigen lassen. Auf  Antrag der Schulleiterin/des Schulleiters kann diese Genehmigung sogar für die Dauer eines Schuljahres befristet erteilt werden.

Der Umfang dieses Einsatzes darf die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit der Sonderpädagogischen Fachkräfte jedoch nicht überschreiten. Erteilen SPF eigenständigen Unterricht, wird jede Unterrichtsstunde wie 1,5 Zeitstunden angerechnet.

Was tun, wenn der Anspruch auf Anrechnung von 1,5 Zeitstunden verneint wird?

Ist der SPF eigenständiger Unterricht angewiesen wurden und hat sie diesen erteilt, besteht Anspruch auf Anrechnung von 1,5 Zeitstunden für jede geleistete Unterrichtsstunde. Wird dieser Anspruch von der Schulleitung oder vom Schulamt verneint, ist die schriftliche Geltendmachung der Zeitanrechnung zu empfehlen.

Darüber hinaus ist die Einbeziehung des Personalrates der Dienststelle bzw. des Bezirkspersonalrates des zuständigen Schulamtes ratsam. Erfolgt die Zeitanrechnung nicht ordnungsgemäß, leistet die SPF Mehrarbeit, die auszugleichen ist.

Insoweit ist es ratsam, dass sich die SPF den Einsatz im eigenständigen Unterricht schriftlich von der Schulleitung bestätigen lässt.

Führt der empfohlene Weg nicht zum Erfolg, wenden sich GEW-Mitglieder an die GEW-Landesrechtsschutzstelle zur Durchsetzung ihrer Ansprüche.

Kontakt
Heike Schiecke
Diplomjuristin
Adresse Heinrich-Mann-Str. 22
99096 Erfurt
Telefon:  0361 590 95 50

Telefonische Sprechzeiten:
Nachdem Sie sich an die/den Rechtsschutzbeauftragten Ihres Kreis- oder Betriebsverbandes gewandt haben (hier geht es zur Online-Rechtsanfrage) und diese/r Ihr Anliegen nicht klären konnte, können Sie die Rechtsstelle der GEW Thüringen Dienstag und Donnerstag jeweils von 14:00 bis 17:00 Uhr telefonisch kontaktieren.