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5. GEW-Gutachten in der Corona-Krise

Das gilt bei der Öffnung und Digitalisierung der Hochschulen

Nach seinen Gutachten zu Schulen und Kitas hat der Arbeitsrechtler Wolfhard Kohte im Auftrag der GEW eine Expertise zum Arbeits- und Gesundheitsschutz bei der Öffnung und Digitalisierung der Hochschulen erstellt.

Symbolbild - Quelle: Canva Pro

Auf Basis seiner Gutachten zu dringlichen arbeitsschutzrechtlichen Fragen bei der Öffnung von Schulen, Kindertagesstätten und Einrichtungen der Jugendhilfe hat der Experte Wolfhard Kohte auch die aktuelle Situation an Hochschulen und Forschungseinrichtungen in der Corona-Krise analysiert. „Hochschulen sind differenzierte Organisationen, in denen sehr unterschiedliche Tätigkeiten erfolgen“, schreibt der Arbeitsrechtler. „Daraus ergeben sich unterschiedliche Gefährdungen und differenzierte Maßnahmen. Ein Überblick mit der notwendigen Priorisierung und Aufteilung der Maßnahmen kann nur erreicht werden, wenn das Instrument der Gefährdungsbeurteilung an die erste Stelle gesetzt wird.“ 

„Die meisten Fragen können nur ortsnah entschieden werden. Verantwortlich sind die Führungskräfte, das heißt Dekanate, Institutsleitungen, Studiendekanate und auch Lehrstuhlinhaberinnen und -inhaber.“ (Marlis Tepe)

Da es laut Kohte keine abstrakte Gefährdungsbeurteilung für die gesamte Hochschule gibt, ist diese nach verschiedenen Tätigkeiten zu unterscheiden – beispielsweise Labore und Werkstätten, Verwaltung und Büroarbeit, Bibliotheken und andere Funktionsräumen sowie Lehr- und Prüfungstätigkeit.

Die GEW-Vorsitzende Marlis Tepe mahnt im Vorwort: „Die Gefährdungsbeurteilung muss speziell auf das Coronavirus SARS-CoV-2 angepasst werden.“ Sie könne zudem nicht  von einer Person oder Leitung zentralistisch erstellt oder an Sicherheitsfachkräfte delegiert werden. „Die meisten Fragen können nur ortsnah entschieden werden. Verantwortlich sind die Führungskräfte, das heißt Dekanate, Institutsleitungen, Studiendekanate und auch Lehrstuhlinhaberinnen und -inhaber.“ Die Eile bei der Umsetzung von Pandemieplänen dürfe aber auch Mitbestimmungsrechte von Personalräten sowie Schwerbehinderten- und Frauenvertretungen nicht aushebeln. 

Arbeitsschutz im Homeoffice

Die grundlegenden Arbeitsschutzziele gälten aber in allen Betrieben und Dienststellen in gleicher Weise, schreibt Kohte weiter. Vorrangig seien die Wahrung der Schutzabstände, die Arbeitsplatzgestaltung und Arbeitsplatzorganisation. Bei den personellen Maßnahmen stünden an erster Stelle persönliche Schutzausrüstungen wie Mund-Nase-Schutzmasken. 

Dem Gutachten zufolge sind auch an Hochschulen die sogenannten Risikogruppen zu schützen. Zu den Arbeitsplätzen mit geringerem Risiko, die zeitweilig genutzt werden können, zählt das Homeoffice. Auch Telearbeitsplätze bedürfen jedoch der technischen und organisatorischen Gestaltung. Geeignete Hardware ist zur Verfügung zu stellen, ebenso sind die Regeln der Softwareergonomie zu beachten. Es gibt arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse vor allem der Träger der Unfallversicherung zur Mindestgröße von Bildschirmen und zur zeitlichen Begrenzung der Arbeit an Tablets und Smartphones.

„Im Homeoffice besteht die Gefahr des Verschwimmens der Grenzen zwischen Arbeit und Privatleben.“ (Wolfhard Kohte)

Der Arbeitsrechtler betont außerdem: „Im Homeoffice besteht die Gefahr des Verschwimmens der Grenzen zwischen Arbeit und Privatleben; erfahrungsgemäß führt dies sowohl zu Konzentrationsproblemen als auch zum Ausfasern der Arbeitszeit und zu Praktiken lang dauernder Erreichbarkeit.“ Es sei daher notwendig, sowohl den Führungskräften als auch den Beschäftigten Informationen zur Selbstorganisation der Arbeitszeit im Homeoffice an die Hand zu geben.

Vor dem Hintergrund der schrittweisen Öffnungen der Schulen hat die GEW Gutachten in Auftrag gegeben: