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Thüringer Beamtenrecht

Berufserfahrung an freien Schulen wird rückwirkend anerkannt!

Mit dem "Thüringer Gesetz zur Steigerung der Attraktivität des Berufs des Regelschullehrers" wurde auch die Regelung zur Berücksichtigung von hauptberuflichen Zeiten von beamteten Lehrer*innen - das Erfahrungsdienstalter - überarbeitet.

Nach der Neuregelung zum Erfahrungsdienstalter sind künftig auch Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit als Lehrkraft an einer Ersatzschule in freier Trägerschaft bei der Festsetzung des Erfahrungsdienstalters zu berücksichtigen. Hierfür wurde § 24 Absatz 1 Satz 3 des Thüringer Besoldungsgesetzes wie folgt geändert:

„Zeiten in einem hauptberuflichen privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn sowie Zeiten eines Wehrdienstes oder Zivildienstes sind zu berücksichtigten; dies gilt entsprechend für Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit als Lehrkraft an einer Ersatzschule in freier Trägerschaft. “

Die Neuregelung ist rückwirkend zum 1. August 2017 in Kraft getreten, mit der Folge, dass die Zeiten dieser Tätigkeiten noch nachträglich bei der Festsetzung des Erfahrungsdienstalters berücksichtigt werden können.

Was muss ich tun, wenn ich zuvor an einer freien Schule gearbeitet habe? Muss ich einen Antrag stellen?

Ist die Festsetzung des Erfahrungsdienstalters durch das Landesamt für Finanzen vorläufig erfolgt, ist kein Antrag erforderlich.

Ist die Festsetzung des Erfahrungsdienstalters nicht vorläufig erfolgt, ist ein formloser Antrag erforderlich. Er ist zu richten an: Thüringer Landesamt für Finanzen, Abteilung Bezüge, Leipziger Straße 71, 99085 Erfurt.

Also: Bescheid prüfen!

GEW-Mitglieder können ihre Nachfragen gerne stellen an: nadine.huebener(at)gew-thueringen(dot)de

Kontakt
Nadine Hübener
Referentin für Bildung
Adresse Heinrich-Mann-Str. 22
99096 Erfurt
Telefon:  0361 590 95 54
Mobil:  01573 336 02 98