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Aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Beamtenversorgung

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat am 17.3.2016 darüber befunden, dass für die Berechnung der Vorsorgung aus dem zuletzt ausgeübten Amt eine Wartefrist von längstens zwei Jahren zum Tragen kommt.

Auch das Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG) regelt eine solche Wartefrist, welche nach der jüngsten Entscheidung des BVerwG zulässig ist.

  • § 12 ThürBeamtVG
    Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

    (4) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes.

Beamte, die diese Wartezeit vor Eintritt in den Ruhestand noch nicht erfüllten ...

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Kontakt
Heike Schiecke
Diplomjuristin
Adresse Heinrich-Mann-Str. 22
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