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Erfolg mit Schattenseiten

A 13/E 13 für Grundschullehrkräfte: Über eine ungleiche gleiche Bezahlung

Es war im Dezember letzten Jahres ein wahnsinniger Erfolg für uns als GEW. Der Thüringer Landtag beschloss die Neubewertung des Amtes Grundschullehrer:innen mit Hebung in die A 13. In der Folge findet auch die Eingruppierung der tarifbeschäftigten Grundschullehrer:innen in der E 13 statt. Zum 1. August 2021 ist Thüringen dann eines der acht Bundesländer, die alle Lehrkräfte aller Schularten gleich bezahlt.

Soweit so gut, doch wie so oft liegen die Dinge komplizierter. Schon im Dezember 2020 meldeten sich Tarifbeschäftigte und
waren nur mäßig begeistert. Was für Berufseinsteiger:innen und noch junge Lehrer:innen wirklich eine Gleichstellung bedeutet
und unumstritten eine deutliche Verbesserung ihres Einkommens darstellt, sieht für lebensältere Tarifbeschäftigte schon etwas weniger attraktiv aus.

Hintergrund ist der geltende Tarifvertrag, TV EntgO-L. Dieser hängt, wie Ihr alle wisst, am beamtenrechtlichen Nagel und regelt, wie Höhergruppierungen, die durch Änderung des Beamtenrechts/Besoldungesetz entstanden sind, tarifvertraglich umgesetzt werden. Gegen den Willen der Gewerkschaften erklärt die Arbeitgeberseite TdL /Tarifgemeinschaft deutscher Länder gebetsmühlenartig, dass eine stufengleiche Höhergruppierung altersdiskriminierend sei und daher nicht tarifvertraglich geregelt werden kann. In der Tarifrunde 2017 gelang es der GEW, die Entgeltstufe 6 einzuführen und konnte damit für die lebensälteren Tarifbeschäftigten den Abstand zu den Beamt:innen etwas verringern.1 Viele unserer Kolleg:innen begrüßten dies als Wertschätzung und Anerkennung ihrer Berufserfahrung.

Stufengleiche Höhergruppierung?
Wo liegt eigentlich das Problem?

Tarifbeschäftigte werden in eine entsprechende Entgeltgruppe eingeordnet und durchlaufen dann während des Berufslebens
sogenannte Entgeltstufen, jede dieser Entgeltstufen hat eine bestimmte Laufzeit (ein bis fünf Jahre). Für Grundschullehrer:innen bedeutete dies die Entgeltgruppe E 11, da wir nach wie vor keine Paralleltabelle haben. In der E 11 gab es bis 2017 fünf Entgeltstufen, seit 2018 sechs, wobei die sechste zugleich die Endstufe ist.

Während Beamt:innen durch die Neubewertung des Amtes von A 12 nach A 13 sowohl die entsprechende Stufe als auch die darin verbrachte Laufzeit „mitnehmen“, gilt dies ausdrücklich nicht für Tarifbeschäftigte. Die sogenannte stufengleiche Höhergruppierung kennt der TV-L nicht, die Arbeitgeber haben dies bislang immer abgelehnt.

Während also Beschäftigte im Beamtenstatus und Beschäftigte, die nach TVöD bezahlt werden, stufengleich höhergruppiert
werden, kommt hier ein anderes Verfahren zum Einsatz. Nach einer Höhergruppierung wird das Entgelt aus der nächsthöheren regulären Stufe der höheren Entgeltgruppe gezahlt, deren Betrag das bisherige Entgelt übersteigt, mindestens jedoch der Garantiebetrag.

Wird bei der Höhergruppierung eine Entgeltgruppe übersprungen, ist die Stufe zunächst aus der übersprungenen Entgeltgruppe zu ermitteln und dann die Stufe der Entgeltgruppe, in die die Höhergruppierung erfolgt. Bei Lehrkräften wird bei einer Höhergruppierung von Entgeltgruppe 11 nach 13 die Stufe ohne Umweg über Entgeltgruppe 12 ermittelt.

Was hat die GEW getan?

Bereits bei der Aufwertung des Regelschullehramtes nach A 13
(damals in einem Zweischritt), haben wir das Thüringer Finanzministerium aufgefordert, mit uns über eine andere Umsetzung zu verhandeln. Auch wenn das nicht gelungen ist, wollten wir bei den Grundschullehrer:innen nicht sofort den Kopf in den Sand stecken. Wir haben also eine Verhandlungsaufforderung an Finanzministerin Heike Taubert geschickt und sehr gehofft, sie würde uns entgegenkommen und die Ungerechtigkeit erkennen.

Das hat sie leider nicht. Der Duktus ihres Antwortschreibens, nach einem durchaus guten Telefonat Mitte März, irritiert. Selbstverständlich sind auch wir als Tarifvertragspartei an der rechtlich einwandfreien Anwendung des Tarifvertrages interessiert. Das schließt aber nicht aus, mögliche Regelungen auf Anwendungsmöglichkeiten zu prüfen. Das haben wir getan, um dann mit solchen Worten abgebügelt zu werden:


„Der GEW müsste aus früheren Besprechungen bekannt sein, dass der Freistaat Thüringen vor der Gewährung von übertariflichen Leistungen eine Zustimmung der Mitgliederversammlung der TdL benötigt. Die Erfolgsaussichten für eine Zustimmung der TdL für eine übertarifliche Regelung zur stufengleichen Höhergruppierung wurden und werden auch weiterhin als äußerst gering eingeschätzt. In ähnlich gelagerten Anträgen konnten keine entsprechenden Mehrheiten bei der TdL
gefunden werden.“


Das bedeutet jedoch, dass Thüringen noch nicht einmal den wiederholten Versuch starten wollte, eine offenbar vermeidbare Ungleichbehandlung von Grundschullehrkräften zu beheben. Und das, liebe Kolleg:innen, halte ich für das eigentlich ärgerliche.

Uns allen ist bewusst, dass die Statusgruppen Beamt:innen und Tarifbeschäftigte unterschiedlich betrachtet werden müssen. Vergleiche wie die von Äpfeln und Birnen helfen niemanden weiter. Dennoch sind wir der festen Überzeugung, dass es sich hierbei nicht um eine klassische Höhergruppierung handelt, sondern um eine Neubewertung des Amtes durch den Gesetzgeber aus eigenem Willen (auch wenn wir entsprechend Druck gemacht haben).
Diese Neubewertung darf dann doch aber nicht dazu führen, dass den Tarifbeschäftigten nicht nur Einkommen entgeht, sondern auch faktisch ihre Berufserfahrung aberkannt wird.

Was könnt Ihr machen?

Liebe Kolleg:innen, ich möchte ehrlich sein: Ich hatte mir mehr erhofft. Dazu wäre es jedoch nötig gewesen, mehr Druck auf das Finanzministerium zu entfalten. Da wir mitten in der Friedenspflicht sind, war ein Warnstreik rechtlich nicht möglich. Aber auch
die Coronamaßnahmen haben öffentlich wirksame Aktionen verunmöglicht. Insofern bleibt uns im Moment nichts anderes
übrig, als das Nein zu akzeptieren.

Wir stehen aber an Eurer Seite, wenn Ihr darüber nachdenkt, die zum 1. August 2021 erfolgte Eingruppierung und Einstufung rechtlich überprüfen und ggf. in einem Rechtsverfahren diese Form der Höhergruppierung von einem Gericht bestätigen oder korrigieren zu lassen.

Kontakt
Kathrin Vitzthum
Landesvorsitzende
Adresse Heinrich-Mann-Str. 22
99096 Erfurt
Telefon:  0361 590 95 12 (Sekretariat)