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Grundwissen und Forderungen

680 Sonderpädagogische Fachkräfte: Vorstellung einer sehr heterogenen Berufsgruppe

Wer oder was sind eigentlich SPF? Welche Aufgaben hatten sie? Welche Aufgaben tun sie tatsächlich? Welche Aufgaben sollen sie, mit in Kraft treten der neuen Schulordnung tun? Was ist das Problem dabei? Wie werden sie eingruppiert? Wo ist der Unterschied zum Förderlehrer?

Symbolbild - Quelle: Canva Pro

Diese Fragen wurden an mich herangetragen von Personen, die die Schule nur aus eigener Erfahrung, von ihren Kindern kennen oder ohne Bezug zu Schüler*innen mit besonderen Herausforderungen sind. Um diese zu beantworten, habe ich auch andere Kolleg*innen befragt und bereits hier stellte ich eine große Heterogenität in den Antworten fest. Aus diesem Grund habe ich einige Gesetze, Verordnungen und Vorschriften zu Rate gezogen, die sich im Folgenden in Auszügen und als Zitate wiederfinden.

SPF sind Lehrkräfte!

Sie wurden nach 1990 an den Förderschulen eingesetzt. Mit dem Umsetzen der UN-Behindertenrechtskonvention werden sie an den allgemeinbildenden Schulen im gemeinsamen Unterricht (GU) meistens mit den Förderpädagog*innen (wenn es diese gibt) beauftragt. Sehr selten sind sie auch an den Berufsschulen beschäftigt. Ihre Aufgaben und Tätigkeiten sind:

„Kinder und Jugendliche mit und ohne Handicap in ihrem Lernprozess zu unterstützen durch zusätzliche individuelle Förderung.“

Tätigkeitsbeschreibung laut § 18 Thüringer Förderschulgesetz (gültig bis 31. Juli 2020): 

     Sonderpädagogische Fachkräfte

  1. (1) Sonderpädagogische Fachkräfte sind für die Planung, Durchführung und Auswertung sonderpädagogischer Fördermaßnahmen verantwortlich. Sie unterstützen die Erziehungs- und Unterrichtstätigkeit des Lehrers an der Förderschule und im gemeinsamen Unterricht; insbesondere in der Schuleingangsphase der Grund- und Gemeinschaftsschulen unterstützen sie den Lehrer bei der Prävention sonderpädagogischen Förderbedarfs. Die Sonderpädagogischen Fachkräfte erbringen in Erfüllung ihres pädagogischen Auftrags Teile der Grundpflege. Sie wirken im Ganztagsförderbereich an der Förderschule eigenständig mit.
  2. (2) Eigenständiger Unterricht innerhalb der Pflichtstunden wird durch Sonderpädagogische Fachkräfte nur in besonderen Ausnahmefällen erteilt. Er kann auf Antrag des Schulleiters vom zuständigen Schulamt für die Dauer eines Schuljahres befristet genehmigt werden.

Zusätzlich sind sie Unterstützer in der Unterrichts- und Erziehungstätigkeit als Zweitbesetzung im Unterricht, führen Fördermaßnahmen nach Kernschwerpunkten im Lehrplan laut VVORG und Ergänzungsstunden (Doppelbesetzung mit Lehrer*in) durch, machen Zuarbeiten zu Förderplänen und Gutachten, übernehmen Betreuungsaufgaben im Ganztagsbereich der Förderschule, assistieren den Lehrer*innen im gemeinsamen Unterricht, differenzieren Aufgaben für Schüler*innen, schreiben seit 2016 Förderpläne im gemeinsamen Unterricht fort, nehmen an Teamberatungen, Elterngesprächen und mit Institutionen teil und noch vieles mehr. Sie sind die Allrounder der Schulen.

Welche Aufgaben erfüllen die SPF in der Realität?

Seit 2016 werden SPF, die im GU allein an einer Grund- oder Regelschule tätig sind, angehalten, die Förderpläne und Gutachten fortzuschreiben. Oft sind sie Doppelbesetzung für die Lehrkraft in den heterogenen Klassen in „normalen“ Schulen wie auch an den Förderzentren. Sie sind aber auch die heimliche Vertretungsreserve für Lehrer*innen. Dabei wird die Vertretung nur als „Fördermaßnahme mit der gesamten Klasse“ gewertet, auch wenn Unterricht in Form von Festigung des Erlernten von der SPF durchgeführt wurde. Zusätzlich wird die Stunde als Ausfall eingetragen, was eine weitere negative Wertung der Arbeit von SPF beinhaltet. Die eigentliche Arbeit der SPF bleibt dabei liegen z. B. das Fördern der einzelnen Schüler*innen. Warum kann es nicht als „fachfremd unterrichtet“ ins Klassenbuch eingetragen werden? Mir wurde noch nie berichtet, dass Lehrer*innen Fördermaßnahmen vertreten haben.

Und auch für die Planung und Durchführung der sonderpädagogischen Ferienbetreuung sind die SPF zuständig. Und jetzt sollen die SPF auch noch die Gutachten und Förderpläne selbstständig schreiben (nicht nur fortführen), allerdings ohne zusätzliches Zeitkontingent. Dafür waren bisher allein Förderpädagog*innen zuständig. Wo bleibt hier das Anerkennen vom Anordnen zusätzlicher Aufgaben in Form von Zeitkontingenten und höherer Eingruppierung?

Welche Ausbildungen haben SPF?

Nach 1990 wurden Erzieher*innen, die bereits an den damaligen Förderschulen arbeiteten und oft auch ein Diplom erworben hatten, als erste zur Sonderpädagogischen Fachkraft, kurz SPF, nachqualifiziert. Da dieser Personenkreis nur eine kleine Menge umfasste, wurden auch Erzieher*innen, die nach DDR-Recht für Hort oder Heim ausgebildet waren und eine Lehrbefähigung in mindestens einem Fach (meistens Nebenfach) besaßen, eingestellt und nachqualifiziert als SPF. Diese Nachqualifizierung ist eine Besonderheit von Thüringen. In anderen Bundesländern gibt es anstelle der SPF die pädagogischen Unterrichtshilfen, pädagogische Fachkräfte etc. Diese haben aber meist den gleichen Arbeitsauftrag.

2010 wurde das letzte Mal ein Kurs zur Nachqualifizierung als SPF vom Thüringer Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien (ThILLM) angeboten. Zu dieser Zeit waren bereits staatlich anerkannte Heilpädagog*innen und staatlich anerkannte Heilerziehungspfleger*innen im Schuldienst als SPF eingestellt worden die auch die Nachqualifizierung machen durften. Nach Überprüfung der neuen Ausbildungsinhalte von Heilerziehungspfleger*innen (5 Jahre) und Heilpädagog*innen (7-8 Jahre) kam man zu dem Schluss, dass diese Ausbildungen für die Tätigkeit als SPF ausreichend sind und es keiner Nachqualifizierung mehr bedarf.

Unterschiedlichste Ausbildungswege der SPF

Zu den Ausbildungsvoraussetzungen für eine Tätigkeit u.a. als Sonderpädagogische Fachkraft sagt die Thüringer Einstellungsrichtlinie vom 12.08.2019 dies aus:

„Tätigkeit als Erzieher*in oder als Sonderpädagogische Fachkraft

Mit einer grundständigen Ausbildung nach neuem Recht

Staatlich anerkannter Erzieher mit Ergänzungsausbildung in zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen/Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger oder Heilpädagoge/Bachelor-Abschluss Bildung und Förderung in der Kindheit (Gera); ab 2019/2020 Kindheitspädagogik (0-12 Jahre) mit Schwerpunkt Interdisziplinäre Frühförderung (B.A.)

Mit einer grundständigen Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen DDR

Erzieherabschlüsse für den Teilbereich "Hort" oder "Heim und Hort" mit zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen

Sowie

Staatlich anerkannter Erzieher mit Ergänzungsausbildung in einer sonderpädagogischen Fachrichtung/Erzieherabschlüsse für den Teilbereich "Hort" oder "Heim und Hort" mit einer sonderpädagogischen Fachrichtung/Magister-Abschluss Sonder- und Integrationspädagogik/Staatlich anerkannter Diplom-Sozialpädagoge/Diplom-Pädagoge, Diplom-Erziehungswissenschaftler/Master in einer sozialpädagogischen Fachrichtung/Zertifikat des Pilotkurses „Fachkräftefortbildung im Bereich der Inklusiven Bildung“/Ergotherapeut, Motopäde, Logopäde mit zusätzlicher pädagogischer Ausbildung

Andere Abschlüsse nach Einzelfallprüfung (im Bereich der Sonder-pädagogischen Fachkräfte durch das TMBJS)Hier sieht man sehr deutlich die Heterogenität unserer Berufsgruppe, der in den Eingruppierungen nicht annähernd Rechnung getragen wird. So sind die „alten“ SPF (auch mit Diplom und Nachqualifizierung) in der E 9b eingruppiert und die neuen in der E 9a (auch mit Nachqualifizierung).

Warum werden Ausbildungswege seitens des Ministeriums ignoriert?

Die Eingruppierung hängt mit dem Besoldungsgesetz zusammen. Die Entgeltgruppe „Kleine 9“ ist neuerdings die E 9a, vormals die Vergütungsgruppe Vb, und entspricht der Besoldungsgruppe A 9. Im Besoldungsgesetz steht:

  • wenn eine Ausbildung als Erzieher, Heilpädagoge oder Heilerziehungspfleger mit jeweils einer sonderpädagogischen Zusatzausbildung in zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen besteht. Die sonderpädagogische Zusatzausbildung muss einen Umfang von mindestens 200 Stunden haben.oder• Freundschaftspionierleiter/Erzieher

oder

  • Absolventen einer entsprechenden Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nach mindestens dreijähriger hauptberuflicher Tätigkeit im Angestelltenverhältnis als sonderpädagogische Fachkraft. Diese Beschäftigten müssen darüber hinaus über eine Bewährungsfeststellung nach §§ 2 und 3 der Thüringer Bewährungsanforderungsverordnung verfügen. Bei Einstellung nach dem 31.12.1996 konnte diese Bewährungsfeststellung nicht mehr erlangt werden.

Für beide bestand die Möglichkeit der Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9b (vormals Vergütungsgruppe IV b BAT-O). Im Fall der Höhergruppierung handelt es sich um das Amt des sonderpädagogischen Oberassistenten.

bzw.

Entgeltgruppe 9 jetzt 9b (vormals Vergütungsgruppe IV b BAT-O, entspricht Besoldungsgruppe A 10)

  • wenn eine Ausbildung als Freundschaftspionierleiter /Erzieher und eine pädagogische Zusatzausbildung von mindestens einem Jahr nach dem Recht der ehemaligen DDR und eine mindestens dreijährige Tätigkeit als SPF an der Förderschule nachgewiesen werden kann (hier nicht im Wege der Beförderung, sondern als Eingangsamt!)

Das ist der Oberassistent! Der seit der Änderung des Besoldungsgesetztes 2017/18 KW (keine Wiederverwendung) gestellt wurde. Alle SPF die in dieser Entgeltgruppe waren, haben Bestandsschutz.

Welche Forderungen ergeben sich aus diesen zusätzlichen Aufgaben?

  1. Eingruppierung in die E10 des TV-EntgO-Lehrkräfte von „alten“ SPF, Heilpädagog*innen, Bachelor Pädagogik der Kindheit mit Schwerpunkt Interdisziplinäre Frühförderung,
  2. Eingruppierung in die E9b TV-EntgO-Lehrkräfte von Heilerziehungspfleger*innen mit der Möglichkeit der Höhergruppierung nach 5 Jahren bzw. Weiterbildung im Rahmen von ca. 200 Stunden,
  3. Eingruppierung sonstiger Berufsgruppen mit der Möglichkeit der Höhergruppierung nach Qualifizierung,
  4.  Entsprechende Änderungen des Besoldungsgesetzes,
  5. Änderung der Stundenberechnung von Fördermaßnahmen und Abgeltungsstunden analog der Lehrerstunden.
  6. Qualifizierung aller Neueingestellten SPF in den ersten Wochen Ihrer Tätigkeit über Gesetze, Verordnungen, Vorschriften, Schreiben von Gutachten und Förderplänen im Schulbereich (Heilpädagogen und Heilerziehungspfleger gehen von den Stärken eines Kindes zur Förderung aus, nicht von den Defiziten)

Immer wieder hören wir von Vielfalt, die in unserer Gesellschaft nicht wegzudenken ist, aber die Vielfalt der verschiedenen Abschlüsse von Sonderpädagogischen Fachkräften und die Vielfalt der Aufgaben wird durch das Bildungsministerium im Bereich der Sonderpädagogischen Fachkräfte bisher leider nicht berücksichtigt.

Lasst uns als SPF gemeinsam für eine gerechtere Bezahlung und Anerkennung unserer Ausbildungen und Arbeitsleistungen aufmerksam machen!

Kontakt
Ulricke Rausch
Leiterin Referat Tarif- und Beamtenrecht
Adresse Heinrich-Mann-Str. 22
99096 Erfurt
Telefon:  0361 590 95 0