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Mitbestimmung bei freien Trägern? Mehr davon!

Alle Arbeitgeber, die nicht zum öffentlichen Dienst beim Land oder den Kommunen gehören, bezeichnet man als freie Träger. Dazu gehören Vereine, Initiativen, GmbHs und auch die Kirchen. Für die Bildungseinrichtungen dieser Träger gilt das Personalvertretungsgesetz nicht. Das bedeutet aber nicht, dass sie im rechtsfreien Raum agieren. Der Gesetzgeber hat vielmehr ein Gesetz geschaffen, welches sich am Begriff des Betriebs – als Wirkungszentrum eines Arbeitgebers – orientiert: das Betriebsverfassungsgesetz.

Hinweis: Die Mitbestimmung der Beschäftigten bei den Kirchen wird laut kirchlichem Sonderrecht über die Mitarbeitervertretung realisiert. Die GEW vertritt und berät aber auch deren gewählte Vertreter*innen. Ähnlich dem Personalvertretungsgesetz des öffentlichen Dienstes regelt das Betriebsverfassungsgesetz die Möglichkeiten und Grenzen der betrieblichen Mitbestimmung: wer muss wann in welchem Umfang zu welchen Themen angehört und beteiligt werden?

  • Der Unterschied macht‘s

Doch während die Personalvertretungen in der Fläche etabliert sind, kann dies von Betriebsräten nur bedingt behauptet werden. Nicht bei jedem Träger gibt es eine Betriebsratstradition oder seine Arbeit wurde in der Vergangenheit in dem  Maße behindert, dass die Kolleg*innen frustriert aufgegeben haben. Manch Betrieb wird wie ein Wirtschaftsunternehmen geführt und dabei erscheinen die Interessen der Beschäftigten anstrengend, wenn nicht gar lästig. Das Gegenargument,  dass die großen und erfolgreichen Betriebe alle auch einen starken Betriebsrat haben, weil sich der Arbeitgeber über die Notwendigkeit der Mitsprache seiner Beschäftigten klar ist, wird bei vielen kleineren Arbeitgebern leider ignoriert. Die hohe Fluktuation bei manchen Arbeitgebern führt zur Auflösung des Betriebsrats. Wechselt ein gewähltes Betriebsratsmitglied den Arbeitgeber oder über den Wahlzeitraum von vier Jahren gar mehrere, kann dies zur Beschluss- und somit Arbeitsunfähigkeit desselben führen. Der öffentliche Dienst bindet seine Beschäftigten stärker und somit ist deren Verweildauer im Personalrat viel konstanter. Die meisten öffentlichen Arbeitgeber scheuen zudem davor zurück, die Personalratstätigkeit oder schon die Wahl eines Personalrats zu behindern. Der Imageverlust wäre zu groß und zugleich funktionieren Dienststellen besser, wenn die Mitbestimmung der Beschäftigten vorhanden und klar geregelt ist.

  • Unser Ziel: den Interessen der Beschäftigten Gehör verschaffen

Die GEW wird deshalb nicht nachlassen, die Beschäftigten bei freien Trägern zu ermuntern, eine Betriebsratswahl zu initiieren und selbst für diesen zu kandidieren. Sie wird die Beschäftigten schulen und begleiten, damit sie diese anspruchsvolle und sehr erfüllende Aufgabe meistern können. 

Jeder neu gewählte Betriebsrat bedeutet für jeden einzelnen Beschäftigten mehr Mitgestaltung und Mitwirkung. Diese brauchen die Beschäftigten – mehr denn je – nicht nur im öffentlichen Dienst, sondern auch bei den freien Trägern!

Kontakt
Nadine Hübener
Referentin für Bildung
Adresse Heinrich-Mann-Str. 22
99096 Erfurt
Telefon:  0361 590 95 54
Mobil:  01573 336 02 98
Nadine Hübener