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Novellierung des Thüringer Schulgesetzes

Mindestschüler*innenzahlen und Bedingungen für Inklusion neu definiert

Bildungsminister Helmut Holter und die bildungspolitischen Sprecher*innen der rot-rot-grünen Regierungsfraktionen haben heute Änderungen zum Entwurf der Schulgesetznovelle vorgestellt. Wie bewertet die GEW Thüringen diese Änderungen?

Pressekonfernz zum Thüringer Schulgesetz am 15.03.2019 (v.l.n.r.: Astrid Rothe-Beinlich (Bündnis 90/Die Grünen), Thomas Hartung (SPD), Diana Glöckner (Pressesprecherin), Torsten Wolf (Die Linke), Helmut Holter (Bildungsminister)) - Foto: Michael Kummer

Die GEW Thüringen begrüßt die geplanten Änderungen bei den Mindestschüler*innenzahlen und den Reglungen zur Inklusion. Wir werten das als einen weiteren Schritt des Bildungsministeriums, alle Beteiligten ernsthaft einzubeziehen – so die Schulträger aber auch die Lehrkräfte, Erzieher*innen und SPF, die die GEW vertritt. Danach werden u.a. alle Schüler*innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie mit Förderbedarf zum Erwerb der deutschen Sprache bei der Klassenbildung doppelt gezählt – und nicht wie im ersten Entwurf vorgesehen nur zwei Schüler*innen pro Klasse, was kaum Entlastung für die Kolleg*innen gebracht hätte. 

Dazu Kristina Argus, Mitglied im Referatsleitungsteam Schule der GEW Thüringen:

„Hier haben die Abgeordneten unsere Einwände bei der Anhörung ernst genommen. So stellen wir uns Mitbestimmung immer vor!“

Unabhängig von den konkreten Schülerzahlen sind für uns als GEW Thüringen die Folgen hinsichtlich der Arbeitsbedingungen für die Kolleg*innen vor Ort von entscheidender Bedeutung. Auch bei den nun reduzierten Mindestschüler*innenzahlen wird es laut Bildungsminister insgesamt 51 Schulen in Thüringen geben, die von Schulschließungen bedroht sind und dies eventuell durch Kooperationen oder genehmigte Ausnahmeregelungen verhindern können. Hier kommt es beispielsweise darauf an, dass die dort tätigen Kolleg*innen nicht noch stärker als bisher belastet werden. Wir werden darauf achten, dass die aus dem Schulgesetz folgenden Richtlinien und Verordnungen entsprechend gestaltet werden, z. B. hinsichtlich der Anrechnung der Fahrtzeiten auf die Arbeitszeit, der Gewährung von Anrechnungsstunden für Mehraufwand usw.

So sehen die Änderungsvorschläge von Rot-Rot-Grün zu den Mindestschülerzahlen, zu Zügigkeit aus (aus der Pressemitteilung des TMBJS vom 17.03.2019):

  • Grundschulen
    erste einzurichtende Klasse je Klassenstufe in der Regel: 15 Schüler
    für jede weitere einzurichtende Klasse in der Regel: 14 Schüler
  • Regelschulen   
    in der Regel je Klasse: 20 Schüler Gemeinschaftsschulen  
  • Klassenstufe 1 bis 4: wie Grundschulen
    ab Klassenstufe 5 in der Regel je Klasse: wie Regelschulen
  • Gesamtschulen
    Klassenstufen 5 bis 10 in der Regel je Klasse: 20 Schüler
  • Gymnasien in der Regel je Klasse: 20 Schüler
  • Förderklausel: Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie mit Förderbedarf zum Erwerb der deutschen Sprache werden bei der Klassenbildung an allgemein bildenden Schulen doppelt gezählt
  • Gymnasiale Oberstufe, alle Schularten: Sicherstellung ausreichenden Kursangebots ggf. mittels Kooperationen oder klassenübergreifender Angebote in der Qualifikationsphase

Zügigkeit

  • Grundschulen: ein- oder mehrzügig
  • Regelschulen: grundsätzlich mindestens zweizügig,
    im ländlichen Raum bereits bestehende Regelschulen einzügig
  • Gemeinschaftsschulen:
    Klassenstufen 1 bis 4: wie Grundschulen
    ab Klassenstufe 5: wie Regelschulen
  • Gesamtschulen: mindestens dreizügig
  • Gymnasien: in der Regel mindestens zweizügig
  • Erstellung von Schulnetzpläne: künftig alle fünf Jahre

Inklusion

  • Regionale Förderzentren werden als Beratungs- und Unterstützungszentrum für allgemeine Schulen ausgebaut. „Schulen ohne Schüler“ sind nicht vorgesehen.
  • Der Entwicklungsplan Inklusion wird alle fünf Jahre unter Berücksichtigung regionaler Gegebenheiten fortgeschrieben.
  • Feststellung des Förderbedarfes: Es wird sichergestellt, dass Gutachten zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf in der Regel innerhalb von sechs Wochen vorliegen, auf jeden Fall vor Schuleintritt. Wurden bereits im Kindergarten Entwicklungsverzögerungen festgestellt, muss die Förderung ab dem ersten Schultag beginnen und das Gutachten für den Förderbedarf Lernen spätestens zu Ende der Schuleingangsphase vorliegen.
Kontakt
Kristina Argus
Team Referatsleitung Allgemein- und berufsbildende Schulen
Adresse Heinrich-Mann-Str. 22
99096 Erfurt
Telefon:  0361 590 95 0
Kontakt
Dr. Michael Kummer
Referent für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Adresse Heinrich-Mann-Str. 22
99096 Erfurt
Telefon:  0361 590 95 22
Mobil:  0151 1063 2902