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Mehrarbeit von Lehrkräften an staatlichen Schulen

Im Amtsblatt TMBJS Nr. 7/2015 des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (TMBJS) wurde der Ministerialerlass zur Mehrarbeit von Lehrkräften an staatlichen Schulen veröffentlicht (Az: 1B 5/0348).

Quelle: RABE KARIKATUR

In diesem Ministerialerlass geregelt sind:

  1. Die Zuständigkeiten für die Anordnung und Genehmigung von Mehrarbeit.
  2. Die Zuständigkeiten für die Abgeltung von Mehrarbeit.
  3. Die notwendigen Dokumentations- und Informationspflichten in diesem Zusammenhang.
  4. Verfahrensvorschriften.5. Die Fortschreibung der Sonderregelung für Tarifbeschäftigte in Teilzeit.

Parallel dazu wurden durch das TMBJS die bekannten Hinweise zur Anordnung und Abgeltung von Mehrarbeit aus dem Jahr 2000 überarbeitet.

Warum neu?

In Kürze:

  • Änderungen im Tarifrecht und im Beamt*innenrecht erforderten redaktionelle Anpassungen.
  • Rechtsprechungen von Bundesarbeitsgericht und Bundes- und Oberverwaltungsgerichten zur Anrechnung von Mehrarbeit für tarifbeschäftigte und beamtete Kolleg*innen in Teilzeit sind zu berücksichtigen.
  • Floating ist ausgelaufen und damit auch die „Sonderregelungen“ für die Flexibilisierung der Pflichtstunden von Teilzeitbeschäftigen (Pflichtstundenkonten).
  • Zuständigkeiten für Anordnung, Genehmigung und Abgeltung von Mehrarbeit, Verfahrensvorschriften brauchen eine einheitliche Regelung für die Lehrkräfte in allen Schulamtsbereichen.

In den neu gefassten Hinweisendes TMBJS sind nun die aktuell geltenden gesetzlichen und tariflichen Vorschriften und geltende Rechtsprechungen für die beamteten Kolleg*innen und die Tarifbeschäftigten, für die Voll- und Teilzeitbeschäftigten aufgeführt. Diese ersetzen die Hinweise zur Anordnung, Genehmigung und Abgeltung von Mehrarbeit von Lehrer*innen und Sonderpädagogischen Fachkräften vom 5. September 2000.

Zu berücksichtigen war auch, dass die Verwaltungsvorschrift (VV) zur Ausgestaltung von Teilzeit – die VV Teilzeit mit dem 31.12.2014 ausgelaufen ist, in der Grundsätze, zum Beispiel für den Einsatz von Teilzeitbeschäftigten, festgelegt waren. In diesem Zusammenhang forderte und fordert die GEW Thüringen das Bildungsministerium wiederholt auf, den Punkt 4 des Personalentwicklungskonzeptes, einschließlich des Punktes 4.2 … umzusetzen.

Die Hinweise zur Anordnung, Genehmigung und Abgeltung von Mehrarbeit befinden sich seit Juni 2015 an den Schulen und sollten allen Beschäftigten zur Kenntnis gegeben worden sein.

Verweis auf einige formulierte Grundsätze:

  • Mehrarbeit muss schriftlich angeordnet/genehmigt werden. Dieses ist zu dokumentieren. Die Eintragungen im Vertretungsplan reichen nicht aus. Mit dem Ministerialerlass wurden auch zwei Anlagen (Anlage 1 schriftliche Anordnung/Genehmigung von Mehrarbeit, Anlage 2 Nachweisbogen zur Abgeltung der Mehrarbeit) zum einheitlichen Gebrauch in allen Schulen veröffentlicht.
  • Abgeltung der Mehrarbeit durch Dienstbefreiung/Freizeitausgleich hat nach wie vor Vorrang vor finanzieller Abgeltung.
  • Jede Mehrarbeitsstunde, die nicht innerhalb eines Jahres (d.h. 12 Monate) durch Dienstbefreiung abgegolten werden kann, ist finanziell zu vergüten.
  • Mehrarbeit liegt vor, wenn Unterricht über die individuelle durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl hinaus erteilt wird. Unterricht sind die Stunden, die für den Schüler Unterricht darstellen (unabhängig von der Unterrichtsmethode).
  • Es bleibt auch dabei, dass Mehrarbeit nur angeordnet werden darf, wenn zwingende dienstliche Gründe dieses erfordern. Mehrarbeit soll sich auf Ausnahmefälle beschränken.

Die GEW wurde durch das Ministerium im Rahmen der Erstellung der neuen Materialien zur Mehrarbeit konsultiert. Der Hauptpersonalrat im Geschäftsbereich des TMBJS wurde beteiligt.

Nun gilt es, die entsprechenden Hinweise vor Ort, also in den Schulen, aber auch in den Schulämtern, zum Wohle der Beschäftigten und der der Dienststelle obliegenden Aufgaben umzusetzen. Entsprechende Kommunikationsmöglichkeiten, wie Dienstberatung, Lehrer*innenkonferenz oder auch Personalversammlung sollten unbedingt genutzt werden, um von vornherein Transparenz in das Verfahren an der Schule zu bringen.

Im Übrigen sind die Grundsätze im Verfahren von Anordnung/Genehmigung und Abgeltung von Mehrarbeit an der Schule selbst ein Mitbestimmungstatbestand nach §74 Thüringer Personalvertretungsgesetz.

Viel Erfolg!