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Demokratieerfahrungen an Thüringer Schulen

Mehr Mitbestimmung im neuen Thüringer Schulgesetz

Am 1. August 2020 treten die meisten neuen Regelungen des Schulgesetzes in Kraft. Welche Neuerungen gibt es dabei im Bereich Demokratie und Mitbestimmung (nicht nur) für die Schüler*innen?

© vege / fotolia

Ein demokratischer und beteiligungsorientierter Prozess

Bereits der Prozess bis zur endgültigen Fassung des Gesetzes war sowohl durch das TMBJS, als auch die Koalitionsfraktionen stark beteiligungsorientiert: Eckpunkte für ein inklusives Schulgesetz (2016), Strategiepapier Inklusion, Kommission „Zukunft Schule“ mit anschließenden Werkstattprozess, Thüringenplan „Für eine gute Zukunft unserer Schulen“ mit Diskussionen in Regionalforen seien hier genannt. Parallel konnten wir als GEW im Anhörungsverfahren durch das TMBJS den Gesetzesentwurf würdigen. Es folgten: Schulträgergespräche, Anhörungen im Landtag, Veranstaltungen wie Fachgespräche zu Demokratie und Mitbestimmung im
Schulwesen, Hintergrundgespräche etc. zum Schulgesetz. Dabei wurden auch Ergebnisse und Empfehlungen der „Landesstrategie Mitbestimmung junger Menschen“ und Regelungen aus Schulgesetzen anderer Bundesländer zur Rate gezogen.

Die neuen Regelungen im Einzelnen

§ 6a Gemeinschaftsschule
Die Entscheidung über die Gründung einer Gemeinschaftsschule im Verbund kann nicht mehr durch eine*n der beteiligten Schulleiter*innen ausgesessen werden. Dazu werden den Schulkonferenzen Rechte übertragen.

§ 25 Rechte des Schülers
Die Informations- und Beschwerde-, sowie Anhörungs- und Vorschlagsrechten der Schüler*innen. Sie können sich nun auch (mit persönlichen Problemen) an eine einzurichtende Ombudsstelle wenden.

§ 26 Recht auf freie Meinungsäußerung
Schüler*innen können sich nun nach Vorbild der Regelungen in Brandenburg: „im sachlicher Zusammenhang zum Unterricht frei […]äußern“.

§ 26a Schülerzeitungen
Im Sinne des Meinungspluralismus ist es nun möglich, dass mehrere Schülerzeitungen an einer Schule nebeneinander existieren.

§ 27 Schülergruppen
Schülergruppen wird explizit die Möglichkeit eingeräumt, Schulanlagen und Schuleinrichtungen zu nutzen. Zudem können Schulenübergreifende Arbeitskreise gebildet werden. Schülerfirmen sorgen für eine Beteiligung am Wirtschaftsleben. Die Zustimmung dazu erfolgt nun durch die Schulkonferenz, der Schulleiter genehmigt nur noch ausführend.

§ 28 Mitwirkung der Schüler
Die Bildung von Klassenräten wird ermöglicht. Zudem werden Kreisschülersprecher auf der Ebene der Landkreise sowie kreisfreien Städte auch entsprechend den Schulämtern zugeordnet. Über Rechte wird unmittelbar nach der Wahl informiert. (Voll)Versammlungen von Schüler*innen werden leichter ermöglicht und können nun häufiger stattfinden.

Gesellschaftspolitische Betätigungen sind jetzt möglich. Zudem werden Unterstützungsrechte gegenüber Schulleitung und Schulverwaltung gegeben. Umfassende Freistellungsmöglichkeiten und das Recht, Räume zur Verfügung gestellt zu bekommen, werden der Schülervertretung eingeräumt. Eingriffe durch die Schulleitung werden auf die Rechtsaufsicht beschränkt. Weitere Antrags-, Mitbestimmungs- und Mitentscheidungsrechte werden gegeben. Informationsrechte über einschlägige Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestehen. Zudem kann die Schülervertretung nun die Teilnahme von Schulleiter*in oder Schulträger an Sitzungen ausdrücklich ersucht werden.

Eine zentrale Ombudsstelle wird entsprechend der Landesstrategie Mitbestimmung eingeführt. Sie besitzt einen Informationsund Beratungsauftrag, ist unabhängig & weisungsungebunden.

§ 29 Vertrauenslehrer
Es kann nun mehr als einen Vertrauenslehrer an der Schule geben, jedoch mindestens zwei. Das ermöglicht Wahlen entsprechend der Geschlechterparität oder der Schulstufen. So können die Aufgaben auf mehrere Personen aufgeteilt und engere Vertrauensbezüge zu den Schüler*innen entsprechend der Bedürfnisse der Schule hergestellt werden.

§ 38 Schulkonferenz
In der Grundschule können zwei Schüler der Klassenstufe 4 nun beratend an der Schulkonferenz teilnehmen. Zudem dürfen Vertreter von Schulfördervereinen beratend teilnehmen. Allen Statusgruppen (Lehrer*innen, Schüler*innen, Eltern) wird ein aufschiebendes Vetorecht eingeräumt, sollte diese Gruppe geschlossen überstimmt werden.

Allen Mitgliedern der Schulkonferenz soll eine Teilnahme an den Sitzungen ermöglicht werden. Dabei werden beispielsweise Prüfungszeiten berücksichtigt. Der Lehrerkonferenz, Schulelternvertretung und Schülervertretung werden explizite Antragsrechte an die Schulkonferenz eingeräumt.

Sie entscheidet nun über den Unterrichtsbeginn im Einvernehmen mit dem Schulträger. Bisher war dieses nur der Lehrerkonferenz der Schulordnung nach möglich. Hinzu kommen Entscheidungsrechte über schulinterne Grundsätze auf Grundlage des Überwältigungsverbotes (in Verbindung mit § 56 Veranstaltungen, Werbung,
Sammlungen und Versammlungen der Schule). Dies Betrifft sowohl Veranstaltungen als auch Informationsbesuche durch nicht zur Schule gehörender Personen, Organisationen und Institutionen.Aber auch über Grundsätze der schulischen Antidiskriminierungsarbeit kann nun entschieden werden. Die Klassensprecherversammlung hat ein verpflichtendes Anhörungsrecht vor Beschlüssen zu Pausenordnung, Pausenzeiten und schulinterne Grundsätze zu Wandertagen, sowie Klassen- und Kursfahrten erhalten.

§ 48 Leistungen und Zeugnisse
Hier wird die Transparenz der Notengebung gegenüber Eltern und Schülern um Bewertungsmaßstäbe und Begründung der Note ergänzt
und präzisiert.

Fazit: Mehr Mitbestimmung = bessere Demokratiebildung

Auf vielen Ebenen wird also durch das neue Schulgesetz die Mitbestimmung von Schüler*innen (und auch von Pädagog*innen) gestärkt oder überhaupt erst ermöglicht. Und genau das ist eine der tragenden Säulen von Demokratiebildung: die Erfahrung, in demokratische Prozesse eingebunden zu sein, mitreden und mitentscheiden
zu können.

Dieses Mehr an Demokratieerfahrungen gilt es nun, mit Leben zu füllen. Ein gutes Zeichen dafür stellt der begleitende Entschließungsantrag des Thüringer Landtags vom Juni 2019 „Für die Stärkung einer demokratischen und diskriminierungsfreien Schulkultur“ dar. Darin heißt es: „Schülerinnen und Schüler sollen sich
daher als Teil einer demokratischen Gemeinschaft verstehen lernen und Selbstwirksamkeitserfahrungen machen können. Sie sollen im schulischen Alltag als politisch eigenständig denkende und handelnde Personen einbezogen und möglichst intensiv an allen sie  betreffende Entscheidungsprozessen beteiligt werden.“

Es bleibt anzuregen, dass Schüler*innen entsprechende Informationen und Schulungen zu ihren Mitbestimmungsmöglichkeiten flächendeckend erhalten – zum Beispiel im Rahmen des dann notwendigerweise stark auszubauenden Schulfachs Sozialkunde. Die Junge GEW wird diesen Prozess der Mitbestimmungsstärkung begleiten und fördern.

Kontakt
Marcel Helwig
Team Referatsleitung Gewerkschaftliche Bildungsarbeit und Mitgliederbetreuung
Adresse Heinrich-Mann-Str. 22
99096 Erfurt
Telefon:  0361 590 95 0