Noch weit von den GEW-Vorstellungen entfernt
Lehraufträge an Hochschulen werden besser, aber nicht genug vergütet
Derzeit wird im Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft (TMWWDG) eine Verordnung über die Vergabe und Vergütung von Lehraufträgen erarbeitet. Der Entwurf der Verordnung sieht eine bessere Vergütung vor, aber von der Position der GEW ist es noch weit entfernt.
Im Zuge der Novellierung des Thüringer Hochschulgesetzes setzte sich die GEW für eine Besserstellung der Lehrbeauftragten an Thüringer Hochschulen ein. Als Erfolge kann die GEW u. a. verbuchen, dass zukünftig die Grundsätze zur Vergabe und Vergütung von Lehraufträgen unter Berücksichtigung der Vor- und Nachbereitungszeiten per Rechtsverordnung durch das Ministerium geregelt werden müssen sowie die neu aufgenommene Berichtspflicht zur Vergabe von Lehraufträgen.
Die auffälligste und für Betroffene auch spürbarste Diskrepanz liegt bei der Vergütung der Lehraufträge. Im Entwurf ist eine Anhebung der Mindestvergütung pro LVS (Lehrveranstaltungsstunde, i. d. R. 45 Minuten) von derzeit 16 € auf 25 € vorgesehen. Unklar bleibt, wie bei der Spannbreite von 25 € bis 75 € pro LVS die Vor- und Nachbereitungszeiten zu berücksichtigen sind. Berechnungen der GEW zeigen, dass eine Vergütung von 92 € pro LVS notwendig wäre, um ein Einkommen zu erzielen, das dem einer festangestellten Lehrkraft für besondere Aufgaben entspräche.
Unangebrachte KANN-Regelung und fragwürdige Einschränkungen
Bei der Mitwirkung an Prüfungen, die nicht im Zusammenhang mit dem erteilten Lehrauftrag stehen, sieht das Ministerium vor, dass eine zusätzliche Vergütung gezahlt werden kann. Die GEW hält hier eine kann-Regelung für unangebracht. Zusätzliche Aufgaben müssen zusätzlich vergütet werden. Gleiches gilt für die Erstattung notwendiger Reisekosten. Im Entwurf ist vorgesehen, dass Lehrbeauftragten, deren einschlägige berufliche Praxis mehr als zwei Jahre zurück liegt, nur in vier aufeinanderfolgenden Semestern Lehraufträge gegeben werden dürfen. Für Lehrveranstaltungen mit besonderem Bezug zur Berufspraxis ist das gewiss zweckmäßig. Kritisch ist diese Regelung für freiberuflich Tätige bspw. im Bereich der Fremdsprachenausbildung, die mit Lehraufträgen ihren Lebensunterhalt bestreiten und daher keine über die Lehrtätigkeit hinausgehende berufliche Praxis vorweisen können.
Die GEW kritisiert zudem die Zulässigkeit von Lehraufträgen mit der Begründung eines zu geringen zeitlichen Umfangs. Es spricht nichts dagegen, auch für diese Fälle reguläre Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse zu begründen.
Diese und weitere Punkte flossen in eine Stellungnahme ein, mit der die GEW erneut auf eine Verbesserung der Situation von Lehrbeauftragten hinwirkt.
98693 Ilmenau