Das Arbeitsgericht prüft sodann in drei Stufen, ob die Kündigung unverhältnismäßig und damit rechtsunwirksam ist. Eine Kündigung ist durch Krankheit nicht „bedingt“, wenn es angemessene mildere Mittel zur Vermeidung oder Verringerung künftiger Fehlzeiten gibt. Mildere Mittel können insbesondere die Umgestaltung des bisherigen Arbeitsbereichs oder die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auf einem anderen - leidensgerechten - Arbeitsplatz sein (vgl. BAG 20. März 2014 - 2 AZR 565/12 ).
Darüber hinaus kann sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Verpflichtung des ...
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