Die GEW hatte bereits im Januar 2015 einen eigenen Gesetzentwurf vorgelegt, um die Diskussionen zu befördern. Einige der damaligen Forderungen finden sich in der Gesetzesnovelle wieder, die Möglichkeit zu weitergehenden Verbesserungen für eine Karriere im Wissenschaftsbereich wurde leider versäumt.
Was ändert sich im Wesentlichen:
- Das nicht-wissenschaftliche Personal ist aus dem Geltungsbereich des Gesetzes gestrichen worden.
- Bei Zeitverträgen, die zur Förderung der wissenschaftlichen und künstlerischen Qualifizierung erfolgen, muss die Befristungsdauer künftig der angestrebten Qualifizierung angemessen sein.
- Nach WissZeitVG kann zukünftig nur befristet werden, wenn die Finanzierung überwiegend aus Drittmitteln oder wenn die Beschäftigung zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt.
- Bei Drittmittelverträgen soll die vereinbarte Befristungdauer künftig dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.
- Es wurde eine behindertenpolitische Komponente mit ins Gesetz aufgenommen.
- Es gibt einige Klarstellungen bei der familienpolitischen Komponente.
- Studentische Beschäftigung im Master wird nicht auf die Höchstbefristungdauer angerechnet.
Wir fordern den Thüringer Gesetzgeber auf, im Rahmen der geplanten Novelle des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) seine Möglichkeiten zu nutzen und z. B. Kodizes für gute Arbeit für alle Hochschulen verbindlich zu machen und das Befristungsunwesen an den Hochschulen einzudämmen.