Corona
Kinderkrankentage bis 23.9.2022 verlängert
Pandemiebedingt können gesetzlich krankenversicherte Eltern je gesetzlich krankenversichertes Kind für 30 Arbeitstage (Alleinerziehende für 60 Arbeitstage) Kinderkrankengeld beantragen. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch je Elternteil für nicht mehr als 65 Arbeitstage, für Alleinerziehende für nicht mehr als 130 Arbeitstage. Diese Regelung nach § 45 Abs. 2a SGB V war bis 19.3.2022 befristet.
Durch Artikel 2 des Gesetzes zur Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes und weiterer Regelungen vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 473) wurde § 45 Abs. 2a SGB V bis 23. 9. 2022 verlängert.
Auf dieser Grundlage wurde für Beamte im Freistaat Thüringen die Übergangsregelung in § 32 Abs. 4 ThürUrlVO ebenfalls bis zum 23. September 2022 verlängert.
Somit erhalten gesetzlich versicherte Angestellte und Beamte im Freistaates die Möglichkeit, Kinderkrankentage in Anspruch zu nehmen, wenn Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderung zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund des Infektionsschutzgesetzes vorübergehend geschlossen werden oder deren Betreten, auch auf Grund einer Absonderung, untersagt wird, oder wenn von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird, oder das Kind auf Grund einer behördlichen Empfehlung die Einrichtung nicht besucht.
Die Nachweispflicht nach § 45 Abs. 2 a Satz 4 SGB V gilt entsprechend.
Abkürzungen | |
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SGB V | Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung |
ThürUrlVO | Thüringer Urlaubsverordnung |
99096 Erfurt
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