Rechtsstelle
Kinderkrankengeld 2022
Der Bundesgesetzgeber hat die Regelungen zum Anspruch auf Kinderkrankengeld für das Kalenderjahr 2022 verlängert – und das sind die Regelungen.
So gilt– analog zur Regelung in 2021 –ein Anspruch auf Kinderkrankengeld für jedes Kind längstens für 30 Arbeitstage, für Alleinerziehende längstens für 60 Arbeitstage. Insgesamt ist der Anspruch bei mehreren Kindern begrenzt auf 65 Arbeitstage, für Alleinerziehende auf 130 Arbeitstage.
Der Anspruch auf Kinderkrankengeld wegen einer pandemiebedingten Betreuung des Kindes (z. B. Kita- und Schulschließung oder Quarantäne) wurde bis zum 19.3.2022 verlängert (§ 45 Abs. 2a Satz 3 SGB V). Auf dieser Grundlage sind die Ansprüche gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen weiterhin gesichert.
Für Beamt:innen im Freistaat Thüringen wird aktuell die ThürUrlVO entsprechend angepasst. Auch 2022 wird für Beamte ebenfalls Bezug auf die dynamische Regelung des § 45 SGB V genommen.
Ebenfalls vorerst befristet bis 19.3.2022 wird die Gewährung von Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung für die Betreuung z. B. bei Kita- und Schulschließung oder angeordneter Quarantäne des 19.3.3022 des Kindes möglich sein.
Die Veröffentlichung der Änderung wird in den nächsten Tagen erfolgen. Diese Änderung der ThürUrlVO soll rückwirkend zum 1.1.2022 in Kraft treten.
Abkürzungen
- SGB V = Sozialgesetzbuch Fünftes Buch Gesetzliche Krankenversicherung
- ThürUrlVO = Thüringer Urlaubsverordnung
99096 Erfurt
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