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Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport

Informationen für Schulen, Kitas und Heimaufsicht/Erzieherische Hilfen

Präzisierung der Personengruppen für die Notbetreuung an Schulen und Kindergärten, FAQ des Ministers Helmut Holter und weitere Informationsschreiben und Bekanntmachungen des TMBJS.

Das TMBJS hat die Personengruppen für die Notbetreuung an Schulen und Kindergärten präzisiert

Hier geht es zu den Antworten des Ministers Helmut Holter auf häufig gestellte Fragen.

Hier geht es zum Elternbrief vom 15.03.2020 und zu den Informationen für Schul- und Kitaleitungen vom 15.03.2020.


Empfehlungen für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege der DGUV

Grundlage für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in Zeiten der Corona-Pandemie bilden die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Die verlinkten Hinweise und Empfehlungen konkretisieren diese Standards für die Kindertagesbetreuung und bündeln die bisherigen Erkenntnisse im Umgang mit dem neuartigen Coronavirus. Sie werden auf der Grundlage von aktuellen wissenschaftlichen und politischen Entwicklungen ständig angepasst.


Empfehlungen für Schulen der DGUV

Grundlage für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in Zeiten der Corona-Pandemie bilden die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Die verlinkten Hinweise und Empfehlungen konkretisieren diese Standards für Schulen und bündeln die bisherigen Erkenntnisse im Umgang mit dem neuartigen Coronavirus. Sie werden auf der Grundlage von aktuellen wissenschaftlichen und politischen Entwicklungen ständig angepasst.


Fragen und Antworten

Was das Coronavirus für die Bildungseinrichtungen bedeutet

Das neuartige Coronavirus breitet sich aus. Vereinzelt wurden bereits Kitas und Schulen in Deutschland für mehrere Tage geschlossen. Die GEW informiert und gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Die Akteure im Gesundheitswesen setzen auf Zeit – das wichtigste Ziel sei die Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen. Das Robert-Koch-Institut schätzt die Gefahr durch das Virus für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland aktuell als „mäßig“ ein. Kein Grund zur Panik also. In Nordrhein-Westfalen wurden trotzdem vorsorglich schon vereinzelt Schulen und Kitas geschlossen. Funktionäre und Mitglieder stellen sich deshalb viele Fragen. Die GEW hat eine Reihe von Antworten auf die wichtigsten (arbeitsrechtlichen) Fragen zusammengestellt. (Quelle: www.gew.de) 

Experten empfehlen zum Schutz gewöhnliche Hygienemaßnahmen: regelmäßiges Händewaschen,
Desinfektionsmittel und Abstand zu Erkrankten.
 Den Nutzen von normalen Atemmasken schätzen Experten als eher gering ein. Helfen kann es, Umarmungen und Händeschütteln einzuschränken und von vielen Menschen berührte Oberflächen wie Türklinken, Haltegriffe und Aufzugknöpfe nicht anzufassen. Ebenfalls sollte man in öffentlichen Räumen Nasenschleimhäute nicht berühren, sowie das Reiben der Augen vermeiden.

An Bildungseinrichtungen besteht eine Meldepflicht für „Besondere Vorkommnisse“ (BV). Sowohl Schulen als auch Kindertageseinrichtungen haben über eine Corona-Erkrankung oder einen Verdachtsfall unverzüglich eine BV-Meldung an die zuständige Aufsichtsbehörde, z.B. das Schulamt zu übersenden, bei technischen Problemen telefonisch zu informieren.

Bei Verdacht auf Infektionskrankheiten muss die Aufsichtsbehörde das zuständige Gesundheitsamt einschalten. Es ist davon auszugehen, dass die zuständigen Gesundheitsämter sich mit den betroffenen Einrichtungen in Verbindung setzen, um Kontaktpersonen zu ermitteln und weitere Maßnahmen festzulegen (Hygienevorschriften, Schließen von Einrichtungen).

Im Übrigen unterliegt eine Vielzahl der gefährlichen und ansteckenden Krankheitserreger – darunter Masern, Polio, Hepatitis B oder Influenza und seit kurzem auch der 2019-nCov, also der neue Coronavirus – nach dem Infektionsschutzgesetz der behördlichen Meldepflicht an die Gesundheitsämter. Das bedeutet, dass bei einer Diagnose eines dieser Erreger, der Arzt oder die Ärztin unverzüglich unter Angabe von persönlichen Daten der oder des Erkrankten dies dem zuständigen Gesundheitsamt mitteilen muss.

Dieses verfügt über weitreichende Kompetenzen, die Maßnahmen zur Bekämpfung der Erkrankung einzuleiten. Nach der kürzlich verabschiedeten Corona-Meldeverordnung müssen die Ärzte nicht nur die tatsächlichen Erkrankungsfälle von Corona, sondern auch Verdachtsfälle den zuständigen Behörden melden.

Der Arbeitgeber hat gegenüber seinen Beschäftigten eine arbeitsvertragliche Schutz- und Fürsorgepflicht. Deshalb muss er dafür sorgen, dass Erkrankungsrisiken im Betrieb so gering wie möglich bleiben. Je nach Art des Betriebes – etwa in einem Betrieb mit viel zwischenmenschlichen Kontakt wie zum Beispiel in Hochschulen, Schulen oder Kitas  – kann aus der Schutzpflicht eine konkrete Verpflichtung, Desinfektionsmittel oder gar Schutzkleidung oder Mundschutzmasken (wie in Arztpraxen) zur Verfügung zu stellen, folgen.

Zudem sind Arbeitgeber verpflichtet, ihre Beschäftigten in Bezug auf die einzuhaltenden Hygienemaßnahmen und Schutzvorkehrungen zu unterweisen. Das bedeutet, dass den Beschäftigten erklärt werden soll, wie sie Ansteckungsrisiken minimieren. Du kannst zum regelmäßigen Hände waschen angehalten werden.

Gibt es im Betrieb einen Betriebsrat oder Personalrat, sind solche Hygieneanweisungen seitens des Arbeitgebers, die in aller Regel Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Betrieb berühren, nach § 87 Nr.1 und Nr. 7 BetrVG und § 75 Abs. 3 Nr. 11 und 15 BPersVG mitbestimmungspflichtig. Der jeweiligen Interessenvertretung ist daher zu empfehlen, sehr schnell gemeinsam mit dem Arbeitsschutzausschuss nach § 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) die Gefährdungslage im Betrieb zu beraten. Die gemeinsame Sitzung sollte dazu genutzt werden, um die Reihenfolge und Arbeitsteilung zu Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung, Betriebsanweisung, genereller Information und möglichen Maßnahmen (persönliche Schutzausrüstungen) zügig in Gang zu setzen. Angesichts des absehbaren Mangels an persönlichen Schutzausrüstungen ist hier schnelles Handeln geboten. Die Biostoffverordnung weist hinreichende Handlungsspielräume für die Interessenvertretungen auf, so dass die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bzw. § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG eröffnet ist.

Eine einfache Antwort gibt es nicht. Es ist zwischen verschiedenen Situationen zu unterscheiden:

  • die bloße Befürchtung, sich bei Verlassen der Wohnung möglicherweise mit dem Corona-vrus anzustecken, genügt nicht, damit Du der Arbeit fern bleiben darfst. Denn eine nur potenzielle Ansteckungsgefahr – auf dem Weg zur Arbeit oder am Arbeitsplatz – gehört zum allgemeinen Lebensrisiko. Diese trägt jede und jeder Beschäftigte selbst.
     
  • Hast Du den Verdacht, dich mit dem Corona-Virus angesteckt zu haben – etwa weil Du zum Beispiel im Kontakt mit einer Person warst, bei der eine Infektion festgestellt wurde – sieht die Rechtslage schon anders aus. Denn beim Vorliegen eines sogenannten vorübergehenden persönlichen Verhinderungsgrundes (§ 616 S.1 BGB) darfst Du der Arbeit fernbleiben und bekommst trotzdem Dein Entgelt ausgezahlt, soweit dies nicht durch Tarif- oder Arbeitsvertrag ausgeschlossen wurde. Dieser Verhinderungsgrund liegt auch bei einem medizinisch notwendigen Arztbesuch vor, wenn dieser während der Arbeitszeit stattfindet, weil er nicht außerhalb der Arbeitszeit stattfinden kann. Ist zur medizinischen Aufklärung eines Corona-Verdachts das Fernbleiben von der Arbeit nötig, musst Du den Arbeitgeber unverzüglich über dein Fernbleiben von der Arbeit informieren. Bitte beachte die dazu öffentlich zugänglichen Hinweise der Ärzte und Gesundheitsbehörden am Wohnort, wie man in Verdachtsfällen umgehen sollte. Zumeist soll zunächst eine telefonische Information erfolgen und nicht direkt die Arztpraxis aufgesucht werden. Lass Dich dann vom Arzt oder anderen aufgesuchten Stelle schriftlich bestätigen, dass eine medizinische Indikation für die Untersuchung bestand.
     
  • Betroffene, die Krankheitssymptome haben und dadurch arbeitsunfähig sind, haben generell das Recht, der Arbeit fernzubleiben. Das gilt übrigens nicht nur für Corona, sondern ganz allgemein. Die Arbeitsunfähigkeit muss dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt werden und es sind grundsätzlich die auch sonst bei Arbeitsunfähigkeit im Betrieb geltenden Regelungen einzuhalten, insbesondere die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

So, wie der Arbeitnehmer grundsätzlich zur Arbeit verpflichtet ist, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer grundsätzlich beschäftigen. Solange er arbeitsfähig ist, muss und darf er im Betrieb tätig sein. Der Arbeitgeber darf Dich aber nach Hause schicken, wenn er der Meinung ist, dass Du arbeitsunfähig bist. Dann können aber auch keine anderen Arbeitsaufträge für zu Hause erteilt werden.

Wenn die Behörden Hochschulen, Schulen und Kindertagesstätten aufgrund der Virusgefahr schließen, ist dies für arbeitende Eltern natürlich ein Problem, weil ihre Kinder dann unter Umständen unbeaufsichtigt sind. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Eltern ihrerseits der Arbeit fernbleiben können.

Auch ein Anspruch auf "Kind-krank" besteht nicht, sofern das Kind nicht selbst erkrankt ist. Natürlich können Beschäftigte versuchen, kurzfristig Urlaub oder Überstunden abzubauen.

Eine kurzfristig anfallende Kinderbetreuung ist auf jeden Fall ein Grund, sodass der Arbeitgeber die Freistellung nicht ohne weiteres ablehnen kann. Beschäftigten mit Kindern, die aufgrund einer Epidemie keine Betreuung haben, bleibt letztlich nur, die Situation offen mit dem Arbeitgeber zu besprechen und gemeinsam nach einer Lösung zu suchen.

Das kann man pauschal nicht sagen. Es liegt in den Händen der zuständigen Aufsichtsbehörden, das sind in diesem Fall die Schul- und Gesundheitsämter der jeweiligen Bundesländer, über die weiteren notwendigen Schritte zu entscheiden.

Jeder Corona-Fall wird den Behörden gemeldet und sie leiten die weiteren Untersuchungen und Maßnahmen ein.

In jedem Fall sollte man sich auch mit bestehenden Interessenvertretungen etwa Betriebs- oder Personalrat in Verbindungen setzen.

Solche Maßnahmen sind grundsätzlich auch in Deutschland möglich. Das Arbeitsministerium geht davon aus, dass es sich um einen Fall des Betriebsrisikos handelt.

Die Arbeitnehmer behalten ihren Entgeltanspruch, auch wenn sie nicht arbeiten können. Dies bestätigte ein Sprecher des Bundesarbeitsministeriums auf Anfrage des Redaktionsnetzwerks Deutschland.

Nach unserer Kenntnis haben die Kultusministerien und Senatsverwaltungen aller Bundesländer auf ihren Webseiten Informationen zur Schließung von Schulen und anderen Bildungseinrichtungen aber auch anderen, auftretenden Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus veröffentlicht, etwa dem Fernbleiben vom Unterricht oder der Durchführung von Schulfahrten veröffentlicht. Die Webseiten werden laufend aktualisiert, wir empfehlen daher einen Blick auf die Webseiten der Behörden.