Zum Inhalt springen

Handlungsanleitung bei drohender Abschiebung eines Kindes oder eines Jugendlichen

Die Verunsicherung bei den Erzieher*innen, Schulleitungen und Lehrkräften über ihren Handlungsspielraum bei einer drohenden Abschiebung eines Kindes oder Jugendlichen ist groß. Grundsätzlich gilt: Achten Sie möglichst frühzeitig auf den Aufenthaltsstatus des geflüchteten Kindes/Jugendlichen. Da Abschiebungen nicht mehr angekündigt werden müssen, kann die Polizei auch unangekündigt in der Schule oder Kindertagesstätte erscheinen. Was können Sie in dieser Situation tun, wenn Sie die Abschiebung verhindern bzw. nicht unterstützen wollen?

Akute Abschiebung – die Polizei steht vor der Tür!

Polizei in der Schule oder Kita

Hält sich der/die Geflüchtete in einer öffentlichen Schule auf, kann die Polizei diese zwar betreten, muss aber den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten: Sie darf weder den Geflüchteten vor den Mitschüler*innen bloßstellen, noch Unruhe in die Einrichtung tragen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist verletzt, wenn die Polizei eine Abschiebung aus dem Unterricht heraus vornimmt. Die Zustimmung der Leitung der Schule ist zwar nicht erforderlich, aber die Polizei muss ihren Einsatz mit ihr abklären. „Handelt es sich bei den Räumen um eine Privatschule, einen privaten Kindergarten, eine sonstige private Einrichtung, greift der Grundrechtsschutz von Art. 13 GG ein. Hier bedarf es regelmäßig der Erlaubnis des Schulleiters oder Betriebsinhabers oder eines richterlichen  Beschlusses, dass die Polizei die Räume betreten darf.“

Generell gilt, dass bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes als vorrangig zu berücksichtigen ist. Die Abschiebung ist für betroffene Kinder eine enorme Belastungssituation. Daher ist der unmittelbare und direkte Kontakt zwischen Eltern und Kindern sicherzustellen. Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz haben die Kinderschutzbestimmungen stets Vorrang gegenüber den Regelungen des Ausländerrechts.

Kooperationspflicht?

Die Schul- oder Kitaleitung muss bei der Vorbereitung der Abschiebung nicht kooperieren. Schulleitungen müssen Anfragen der Polizei, wann ein/e Schüler*in Unterricht hat und wo sie/er anzutreffen sei, nicht beantworten. § 87 Aufenthaltsgesetz, in dem die Übermittlung von Daten an Ausländerbehörden geregelt ist, nimmt öffentliche Schulen und Bildungseinrichtungen ausdrücklich aus. „Im Falle einer polizeilichen Anfrage ist der Angefragte berechtigt, hiervon den Betroffenen zu unterrichten. Es besteht keine Schweigepflicht. Das Verbot, eine Abschiebung vorher anzukündigen, betrifft nur die Ausländerbehörde. Der Unterrichtende hat auch keine Sanktionen zu befürchten, falls aufgrund seiner Information die geplante Abschiebung nicht oder nicht wie vorgesehen durchgeführt werden kann.“ Für Privatschulen gibt es überhaupt keine Übermittlungspflicht.

Weitere Handlungsschritte

  • Verständigen Sie sofort den Anwalt des/der Geflüchteten, am besten per Telefon.
  • Informieren Sie Familienangehörige und Unterstützer*innen; holen Sie die Presse.
  • Kontaktieren Sie eine Fachberatungsstelle, z.B. den Flüchtlingsrat Thüringen. Versuchen Sie zu klären, ob überhaupt die Voraussetzungen für eine Abschiebung vorliegen. Verweisen Sie ggf. auf noch laufende Gerichtsverfahren und bitten Sie den polizeilichen Einsatzleiter, dem bei der Ausländerbehörde nachzugehen.
  • Bestehen ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit, sollte vom Geflüchteten oder einem durch schriftliche (!) Vollmacht Beauftragten ein formloser Antrag an das Verwaltungsgericht gerichtet werden, die Abschiebung einstweilen zu untersagen.
  • Sofern die Polizei den Geflüchteten in Abschiebungshaft nimmt, ist nicht das Verwaltungsgericht zuständig, sondern das Amtsgericht. Für die dort erfolgende Anhörung kann eine Person des Vertrauens zugezogen werden.

Was können Pädagog*innen im Vorfeld einer drohenden Abschiebung tun?

Rechtlich zulässig ist eine Abschiebung nur dann, wenn ein Asylantrag rechtskräftig abgelehnt oder zurückgenommen worden ist und weder eine Klage mit aufschiebender Wirkung noch ein Härtefallantrag anhängig ist.

Unterstützung anbieten und ergebnisoffen beraten

Sprechen Sie mit dem betroffenen Kind/Jugendlichen oder seinen Eltern und bieten Sie Unterstützung an. Ein erster Schritt kann auch sein, eine Anlaufstelle für Geflüchtete zu bilden, um dadurch deutlich zu machen, dass die Schule sich kümmern will. Finden Sie heraus, was gewünscht ist und was passieren soll. Nicht immer ist der Versuch, eine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern der angemessene. Wer abgeschoben wird, hat eine mehrjährige Einreisesperre und muss die Kosten der Abschiebung tragen.

Sorgen Sie dafür, dass der Jugendliche/das Kind, weiterhin wie gewohnt in die Schule kommt. Die akute Bedrohungssituation ist auch psychisch eine sehr belastende Situation – wer kann hier zur Seite stehen? Gibt es Beratungsstellen oder anderweitig erfahrene Kolleg*innen, die Unterstützung anbieten können? 

Juristische Intervention 

Schalten Sie so früh wie möglich einen erfahrenen Anwalt ein (Klage einlegen, Härtefallantrag stellen, rechtliche Abschiebungshindernisse, z.B. Krankheit, prüfen, usw.). Die Klagefrist beim Verwaltungsgericht beträgt ein bis zwei Wochen. Adressen von Anwälten in der Nähe erhalten Sie vom Flüchtlingsrat Thüringen. Anwälte kosten in der Regel. Sammeln Sie Geld (Spendenfonds, Solidaritätskonto) für die rechtsanwaltliche Unterstützung (z.B. im Unterstützernetzwerk im Kollegium, über Benefizveranstaltungen, usw.). Erörtern Sie, ob Kirchenasyl eine Option ist. 

Öffentlichkeit herstellen

Beraten Sie mit Menschen, die Erfahrung in der Unterstützung von Flüchtlingen haben, ob es im konkreten Fall sinnvoll ist, an die Öffentlichkeit zu gehen oder eher diplomatisch in den Kontakt mit den Behörden zu treten. 

  • Pressearbeit,
  • Information der Schulöffentlichkeit, Resolutionen der Schüler*innenvertretung resp. der Schulkonferenz, 
  • Kreative Protestaktionen (Lichterkette, Straßentheater, Fußgängerzonenaktion, Demonstration vor dem Landtag, usw.),
  • Unterschriftenlisten,
  • Politiker (Kommunal-, Landes- und Bundestagsabgeordnete) ansprechen,
  • Unterstützung von örtlichen „Würdenträger*innen“ gewinnen (Kirchenvertreter*innen, Bürgermeister*in, Schuldirektor*innen, (Sport-)Vereine, etc.),
  • Petition beim Landtag einreichen.

Juristische Intervention

Gründen Sie ein Unterstützernetzwerk. Wer im sozialen Umfeld und darüber hinaus kann und will unterstützen? Welche Form der Unterstützung ist leistbar? Eine WhatsApp-Gruppe oder eine Telefonkette für schnelle Informationsübermittlung sowie eine Kontaktmöglichkeit für den Notfall sind hilfreiche Tools.

Vermittlung in eine Ausbildung/Besuch der Berufsschule 

(Ausbildungsduldung § 60a Abs. 2 Satz 4ff AufenthG) Personen, über deren Asylantrag negativ entschieden wurde, haben einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung, wenn sie eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnehmen oder aufgenommen haben. Dies gilt auch, wenn das erste Ausbildungsjahr an einer Berufsfachschule absolviert wird.

Da zwischen der Klage gegen die Entscheidung des BAMF und der rechtskräftigen Entscheidung der Verwaltungsgerichte viele Monate liegen können, sollten Möglichkeiten genutzt werden, um den Aufenthalt zu sichern: Geflüchtete Jugendliche können schon vor der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts mit Erlaubnis der Ausländerbehörde eine Ausbildung beginnen.

Wenn die Abschiebung nicht verhindert werden kann?

  • Schüler*innen und Lehrkräfte erleben eine Abschiebung als psychisch belastend. Unterstützung in einer akuten Situation oder bei der Verarbeitung können das Kriseninterventionsteam der Schule oder die Schulpsycholog*innen leisten.
  • Begreifen Sie es nicht als persönliches Versagen, sondern reflektieren Sie die politischen Verantwortlichkeiten.
  • Bringen Sie Ihren Protest weiter zum Ausdruck.
  • Wenn die Familie sich für eine „freiwillige“ Ausreise entschieden hat, braucht sie auch in dieser Phase ein Angebot zur Unterstützung und Begleitung. Finden Sie Beratungs- und Unterstützungsangebote im Herkunftsland heraus

Bleiben Sie auch nach der Ausreise in Kontakt.

 


Quellen:

  • Heinold, Hubert (2017) Abschiebungen aus Schulen und Betrieben. Informationen und Hinweise, GEW-LV Bayern; München 
  • Praxisleitfaden (2011) Netzwerk Rassismuskritische Migrationspädagogik und Flüchtlingsrat Baden-Württemberg
  • Röder, Sebastian (2017) Flüchtlingsrat Baden-Württemberg, Hinweise zur Ausbildungsduldung
  • Flüchtlingsrat Bremen und GEW LV Bremen (2017)
Kontakt
Kathrin Vitzthum
Landesvorsitzende
Adresse Heinrich-Mann-Str. 22
99096 Erfurt
Telefon:  0361 590 95 12 (Sekretariat)