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Grundrecht auf Streik gestärkt: Arbeitsgericht stellt Unzulässigkeit der in Jena gezahlten Streikbruchprämien fest

Die GEW Thüringen gewinnt vor dem Arbeitsgericht Gera einen Musterprozess gegen die Stadt Jena wegen der Zahlung einer Streikbruch-Prämie im Zuge der Tarifauseinandersetzungen im Sozial- und Erziehungsdienst im Jahre 2015.

„Das Urteil hat Signalwirkung und stärkt die Rechte sowohl der Erzieherinnen und Erzieher als auch aller anderen Berufsgruppen. Das Grundrecht auf Streik ist auch von der Stadt Jena zu respektieren, eine Beeinflussung in aktuellen wie zukünftigen Arbeitskämpfen ist und bleibt verboten“, so Kathrin Vitzthum, Landesvorsitzende der GEW Thüringen. 

Die GEW Thüringen hatte im Sommer 2015 eine Klage gegen die Stadt Jena als Arbeitgeberin von Erzieher*innen eingeleitet. Anlass war die Zahlung einer Erfolgsprämie ausschließlich an Erzieher*innen wegen der Aufrechterhaltung der Betreuung in einer Kindertagesstätte während des Streiks. Diesen Erzieher*innen hatte die Arbeitgeberin eine „hohe Einsatzbereitschaft und eine äußerst positive Einstellung gegenüber ihrem Berufsbild“ bescheinigt. Im Gerichtsverfahren war die Frage zu klären, ob die Stadt Jena berechtigt war, Gewerkschaftsmitglieder aufgrund ihrer Teilnahme am unbefristeten Erzieherstreik von Mai bis Juni 2015, der die Verbesserung der Entgeltordnung im Sozial-und Erziehungsdienst zum Ziel hatte, von vornherein von der Zahlung einer Erfolgsprämie auszuschließen.

Am 26. Oktober 2016 hat das Arbeitsgericht Gera den mit dem Rechtsschutz der GEW geführten Klagen zweier am Streik beteiligter Erzieherinnen in vollem Umfang stattgegeben. Es verurteilte die Stadt Jena zur Zahlung einer Prämie in Höhe von 300 Euro. Außerdem sind den Klägerinnen Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 30.06.2015 wegen verspäteter Prämiengewährung zu zahlen. In seiner Begründung führt das Arbeitsgericht aus, dass aufgrund der Verletzung des Maßregelungsverbotes bei einem Streik die Klägerinnen so zu stellen sind, als wäre die verbotene Maßregelung nicht erfolgt. Nachdem dieses Urteil Rechtskraft erlangt hat, ist die Arbeitgeberin nun verpflichtet, die rechtswidrige Benachteiligung derjenigen Klägerinnen, die am Streik teilgenommen haben, zu beseitigen.

Eine Musterprozessvereinbarung mit der Stadt Jena bestimmt zudem die Übertragung des rechtskräftigen Urteils auf weitere Streikteilnehmer*innen. Damit können sich weitere in der GEW organisierte Erzieher*innen auf die Prämienzahlung freuen. 

Kontakt
Nadine Hübener
Referentin für Bildung
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Nadine Hübener