Nach § 21 ThürBeamtVG beträgt das Ruhegehalt mindestens 35 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Das ist die Mindestversorgung. Nach 21 Abs. 4 Satz 4 besteht jedoch nur Anspruch auf das erdiente Ruhegehalt, wenn eine Beamt*in allein wegen Teilzeitbeschäftigung, von insgesamt mehr als fünf Jahren hinter der Mindestversorgung zurück bleibt.
Die GEW Thüringen hält diese Regelung für rechtwidrig, da bereits wegen unzulässiger Einstellungsteilzeit in Thüringen alle Beamt*innen teilzeitbeschäftigt waren und die Beschäftigung vor der Übernahme in das Beamtenverhältnis aus dienstlichen Gründen durch Teilzeitmodelle geprägt war. Bei dieser Besonderheit im Freistaat Thüringen Teilzeitbeschäftigung an sich als Ausschlusskriterium für die Gewährung der Mindestversorgung zu regeln, hält die GEW Thüringen für unzulässig und hat die Mindestversorgung für die betroffen Beamt*innen eingefordert.
Der Thüringer Landtag hat nun die Streichung dieser Regelung im ThürBeamtVG beschlossen. Nach Artikel 2 - Änderung des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes - Nr. 2 wird § 21 Abs. 4 Satz 4 ThürBeamtVG aufgehoben. Der Forderung der GEW Thüringen wurde so Rechnung getragen: Teilzeitbeschäftigung wird nicht mehr zum Ausschluss der Mindestversorgung führen. Beamt*innen denen wegen Teilzeitbeschäftigung die Mindestversorgung bisher versagt blieb, können nun eine Neuberechnung der Versorgungsansprüche beantragen.