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GEW begrüßt Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage des Beamtenstreikrechts

BVerwG entscheidet positiv über die Nichtzulassungsbeschwerde der GEW und wird sich nun mit der Frage des Beamtenstreikrechts befassen

BVerwG entscheidet positiv über die Nichtzulassungsbeschwerde der GEW und wird sich nun mit der Frage des Beamtenstreikrechts befassen    
    
Leipzig/Frankfurt a.M. – Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) begrüßt ausdrücklich die aktuelle Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster vom 7. März 2012 zu zulassen. Die GEW hatte gegen eine Disziplinarmaßnahme geklagt, die wegen einer Streikteilnahme einer verbeamteten Lehrerin verhängt worden war.

Das OVG hatte die Klage abgewiesen und in dem Urteil keine Möglichkeit eingeräumt, seine Entscheidung vor dem BVerwG überprüfen zu lassen. Es war der Meinung, dass der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukomme, da das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung ein Streikrecht für Beamte nicht anerkennt. Eine andere Entscheidung aufgrund der aktuellen Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ergebe sich nicht.

Mit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts sieht sich die GEW in ihrer Annahme zum Streikrecht für Beamte weiterhin auf einem guten Weg.

Das BVerwG hat sich in seiner Entscheidung dem OVG ausdrücklich nicht angeschlossen und festgestellt, dass in dem Revisionsverfahren geklärt werden kann, ob der Rechtsprechung des EGMR zum Streikrecht für Angehörige des öffentlichen Dienstes Bedeutung für die Geltung des verfassungsrechtlichen Streikverbots für Beamte oder für die disziplinarrechtliche Sanktionierung von Verstößen gegen das Streikverbot zukommt.

„Das zeigt, dass das OVG Münster es sich zu einfach gemacht hat, wenn es glaubte, durch seitenlanges Wiederholen der Literatur und Rechtsprechung der vergangenen Jahrzehnte die neueren Entwicklungen einfach vom Tisch wischen zu können“, betonte Ilse Schaad, Leiterin des GEW-Vorstandsbereichs Angestellten- und Beamtenpolitik, am Mittwoch in Frankfurt a.M. „Jetzt ist ein höchstrichterliches Urteil fällig. Wir hoffen, dass das unzeitgemäße und vordemokratische Verbot des Beamtenstreiks dann endgültig zu Grabe getragen werden kann!“

Info:

Der Fall: Eine verbeamtete Lehrerin hatte 2009 im Rahmen der Tarifrunde für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes der Länder an drei Tagen an Warnstreiks teilgenommen. Ziel der Streiks war unter anderem, das Verhandlungsergebnis für den Tarifbereich auf die Beamtinnen und Beamten zu übertragen. Daraufhin verhängte die Behörde als Disziplinarmaßnahme eine Geldbuße in Höhe von 1.500 Euro. Gegen die Sanktion hat die Beamtin mit Rechtsschutz der GEW vor der Disziplinarkammer des VG Düsseldorf geklagt. Das VG sah im Dezember 2010 in der Disziplinarmaßnahme u.a. einen Verstoß gegen Art. 11 der EMRK und gegen die jüngere Rechtsprechung des EGMR zum Recht auf Streik.

Damit war das VG von der bislang in Deutschland herrschenden Rechtsprechung, die ein allgemeines Streikverbot für alle Beamtinnen und Beamte annimmt, abgewichen (VG Düsseldorf, Az: 31 K 3904/10.O). Über die Berufung, die das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt hatte, hat das OVG Münster am 7. März 2012 (OVG Münster, Az: 3d A 317.11.O) entschieden und die Berufung zurückgewiesen. Das BVerwG hat am 2.Januar 2013 über die Nichtzulassungsbeschwerde entschieden und die Revision zugelassen.

Hintergrundinformationen zum Thema „Streikrecht für Beamte“ finden Sie im Internet unter www.gew.de/Beamte_Streik.html.