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Erfolg beim Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Abordnung

Im Rahmen seines Direktionsrechts darf der Arbeitgeber im öffentlichen Dienst einen Beschäftigten auch an einen anderen Dienstort abordnen. Diese Maßnahme bedarf nicht der Zustimmung des Betroffenen. Gleichwohl sind bei der Abordnung dem Beschäftigten die Abordnungsgründe offen zu legen.

Eventuelle Einwendungen des Betroffenen sind vom Arbeitgeber bei seiner Abordnungsentscheidung nach billigem Ermessen zu würdigen und abzuwägen. Im Bereich des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport gelten darüber hinaus besondere Verfahrensregelungen, die im Rahmen des Personalentwicklungskonzeptes erarbeitet und u. a. mit der GEW verbindlich vereinbart wurden. Das Auswahlverfahren mit den sozialen Auswahlkriterien ... Wenn ein Schulamt nicht bereit ist, nach diesen Regeln zu verfahren und verlangte Auskünfte verweigert oder verzögert, muss es damit rechnen, dass ... 

So wurde in einem konkreten Fall ... Nach wochenlangen ergebnislosen außergerichtlichen Klärungsversuchen ... Die GEW erwartet, dass ... 

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