Frage/ Antwort
Eingruppierung von Seiteneinsteiger:innen
Frage: „Ich habe die Nachqualifizierung als Seiteneinsteiger für das Lehramt an Regelschulen erfolgreich absolviert. Wann werde ich höhergruppiert?“
Antwort: Lehrkräfte, die in den staatlichen Schuldienst eingestellt werden und keine Befähigung für ein Lehramt nach der ThürAZStPLVO nachweisen können, werden mit der Nachqualifizierung nach der ThürLNQVO für das Lehramt an Grundschulen, Regelschulen, Gymnasien, berufsbildenden Schulen oder für Förderpädagogik befähigt.
Nach dem erfolgreichen Abschluss der Nachqualifizierung erlangen die Lehrkräfte die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für das entsprechende Lehramt nach § 22 ThürBildLbVO, wenn sie
- erfolgreich eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens
- an einem Jahran einer staatlichen Grundschule, einer Regelschule, einem Gymnasien, einer berufsbildenden Schule, einer Thüringer Gemeinschaftsschule oder einer vergleichbaren staatlichen Schule in Thüringen abgeleistet haben.
Das Vorliegen der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen und die Anerkennung der Befähigung für die Laufbahnen werden auf Antrag durch das für das Schulwesen zuständige Ministerium festgestellt.
Nach Vorliegen der Voraussetzungen erfolgt die Eingruppierung in die E 13.
Abkürzungen: | |
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ThürAZStPLVO | Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter |
ThürLNQVO | Thüringer Lehrkräftenachqualifizierungsverordnung |
ThürBildLbVO | Thüringer Bildungsdienstlaufbahnverordnung |
ThürLaufbG | Thüringer Laufbahngesetz |