Tarifrunde zum TV-L
Drohkulisse der Arbeitgeber - Änderung bei der Bildung von Arbeitsvorgängen § 12 TV-L
In der anstehenden TV-L Tarifrunde wird die Arbeitgeberseite erneut Änderungen bei der Bildung von Arbeitsvorgängen androhen. Dies würde in zahlreichen Fällen zu niedrigeren Eingruppierungen führen. Wir bringen Licht ins Dunkel.
Um verstehen zu können, welche Forderungen die Arbeitgeberseite (Tarifgemeinschaft der Länder, TdL) oder die Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes (u. a. GEW und ver.di) im Rahmen einer Tarifrunde auf den Tisch bringen können, werfen wir zunächst einen Blick auf die Struktur des Tarifvertrages der Länder (TV-L). Dieser beinhaltet:
- den sogenannten Manteltarifvertrag,
- Anlage A, die Entgeltordnung,
- Anlage B, die Entgelttabellen,
- Anlage C, die Entgelttabelle für Pflegekräfte, … usw., bis Anlage G.
Wenn die Gewerkschaften ihre Forderungen veröffentlichen, sind Beschäftigte oftmals etwas verwundert, warum beispielsweise keine Forderung nach einer Verkürzung der Arbeitszeit oder fürmehr Urlaub auf den Streikaufrufen erscheint, sondern im Wesentlichen die Erhöhung der Entgelte im Fokus steht. Ein entscheidender Grund dafür ist, dass die Gewerkschaften i. d. R. nur die Anlagen kündigen und dann auch nur diesbezüglich Arbeitskampfmaßnahmen durchgeführt werden dürfen.
Würden die Beschäftigten bspw. eine kürzere Wochenarbeitszeit erstreiken wollen, müsste auch der Manteltarifvertrag gekündigt werden. Hierbei sind die Gewerkschaften etwas zurückhaltend, da in diesem Fall die Arbeitgeberseite Änderungsvorschläge einbringen könnte, die aus Beschäftigtensicht zu Verschlechterungen führen würden. Diese könnten nur in einem zähen Arbeitskampf mit vielen Beschäftigten „auf der Straße“ abgewendet werden. Eine dieser von der TdL angekündigten Änderungen betrifft die Bildung von Arbeitsvorgängen mit Auswirkungen auf die Eingruppierungen.
In der Terminologie des TV-L gliedert sich eine Gesamttätigkeit in verschiedene Arbeitsvorgänge, die jeweils für sich zu einem abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen müssen. Die Arbeitsvorgänge (AV) bestehen dann wieder aus einzelnen Arbeitsschritten, z. B. Informationen recherchieren, Unterlagen kopieren, usw. Für die Zuordnung der Entgeltgruppe ist wiederum jeder Arbeitsvorgang für sich zu bewerten und darf nicht weiter aufgespalten werden – das sogenannte „Atomisierungsverbot“ (TV-L § 12). Die Eingruppierung erfolgt gemäß der Eingruppierungsmerkmale, die für mindestens 50 % der Tätigkeit als erfüllt gelten.
Arbeitsvorgänge und Eingruppierungen
Am Beispiel der Tätigkeit einer Personalsachbearbeiterin zeigen wir, wie sich die unterschiedliche Bildung von Arbeitsvorgängen auf die Eingruppierung auswirkt.
Gesamttätigkeit: Sachbearbeiterin Personalangelegenheiten | ||||||
AV 1 | AV 2 | AV 3 | AV 4 | |||
55% | 10% | 20% | 15% | |||
Reisekostenabrechnung, Trennungsentschädigung, Umzugskostenerstattung | Sachbearbeitung Personal | Pflege des Gleitzeitsystems | Führen von Personalakten | |||
Erfüllte Eingruppierungsmerkmale | ||||||
EG 6: gründliche und vielseitige Fachkenntnisse EG 8: mind. 1/3 selbstständige Leistungen EG 9: mind. 50% selbstständige Leistungen | EG 6: gründliche und vielseitige Fachkenntnisse | |||||
Resultierende Eingruppierung: EG 9a |
Bei der Bewertung der Arbeitsvorgänge ist zu beachten, dass ein Tätigkeitsmerkmal bereits als erfüllt gilt, wenn es in rechtserheblichem Umfang in einem Arbeitsvorgang enthalten ist. Das Bundesarbeitsgericht hält bereits 7 % der Arbeitszeit für rechtserheblich. Nehmen wir an, dass in AV 1 mit 10 % der Arbeitszeit Tätigkeiten enthalten sind, die selbstständige Leistungen erfordern, z. B. die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe im Reisekostenrecht (Prüfung der Wirtschaftlichkeit einer Dienstreise, Prüfung, ob eine Genehmigungerforderlich ist, Prüfung der Beschränkung auf das zeitlich notwendige Maß, …). Es entsteht also ein Arbeitsvorgang, der 55 % der Arbeitszeit ausmacht und das Tätigkeitsmerkmal der selbstständigen Leistungen erfüllt, was zur Eingruppierung in EG 9a führt. Für die AV 2-4 gehen wir in unserem Beispiel davon aus, dass hier keine selbstständigen Leistungen enthalten sind, da nach strengen Regularien ohne wesentlichen Ermessensspielraum agiert wird. Die Arbeitgeberseite versucht nun durch Änderungen in § 12 TV-L eine kleinteiligere Definition der Arbeitsvorgänge zu erreichen bzw. die Bildung von Arbeitsvorgängen gänzlich abzuschaffen und die Bewertung anhand der Wertigkeit einzelner Arbeitsschritte vorzunehmen.
Mögliche Auswirkung der Bildung kleinerer Arbeitsvorgänge:
Gesamttätigkeit: Sachbearbeiterin Personalangelegenheiten | |||||||||
AV 1 | AV 2 | AV 3 | AV 4 | AV 5 | AV 6 | ||||
Reisekosten | Trennung | Umzug | Sachbearbeitung | Gleitzeit | Personalakten | ||||
40% | 7% | 8% | 10% | 20% | 15% | ||||
Erfüllte Eingruppierungsmerkmale | |||||||||
EG 6: g & v FK EG 8: 1/3 SL | EG 6: gründliche und vielseitige Fachkenntnisse | ||||||||
Resultierende Eingruppierung: EG 8 |
Bei dieser Zuordnung der Arbeitsvorgänge ergäbe sich lediglich ein Arbeitsvorgang mit 40 % der Arbeitszeit, der das Tätigkeitsmerkmal der selbstständigen Leistungen erfüllt, die resultierende Eingruppierung wäre EG 8. AV 2 und 3 enthalten in unserem Beispiel keine selbstständigen Leistungen in rechterheblichem Umfang.
Bewertung ohne die Bildung von Arbeitsvorgängen:
Gesamttätigkeit: Sachbearbeiterin Personalangelegenheiten | |||||
Arbeitsschritt 1 | Arbeitsschritt 2 | Arbeitsschritt 3 | ... | ... | Arbeitsschritt ... 30 ... |
Dienstreise, Prüfung Genehmigungspflicht | Dienstreise, Prüfung Wirtschaftlichkeit | Dienstreise, Prüfung notwendiges Maß | ... | ... | Personalakten, Eintragung Weiterbildung |
4% | 3% | 3% | ... | ... | ... |
Erfüllte Eingruppierungsmerkmale | |||||
SL | SL | SL | Keine weiteren selbstständigen Leistungen | ||
Resultierende Eingruppierung: EG 6 |
In diesem Fall gilt das Tätigkeitsmerkmal der selbstständigen Leistungen nur noch für 10 % der Arbeitszeit als erfüllt. Die übrigenTätigkeiten erfüllen in einer zusammenfassenden Betrachtung das Tätigkeitsmerkmal der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse. Die Eingruppierung würde in EG 6 erfolgen. Es ist offensichtlich, dass die Bildung der Arbeitsvorgänge reichlich Ermessensspielraum aufweist.
In der Rechtssprechung führt dies zu sehr unterschiedlichen Urteilen. Beim Bundesarbeitsgericht ist jedoch seit 2018 eine Tendenz zur Bildung größerer Arbeitsvorgänge erkennbar. Kritiker dieser Rechtsprechung führen an, dass bei der Bildung großer AV bspw. die Entgeltgruppe 8 praktisch leerläuft, weil bei einem großen AV dann auch automatisch die Merkmale für EG 9a erfüllt wären. Dies könne nicht im Interesse der Tarifparteien sein. Aus Arbeitgebersicht führen größere Arbeitsvorgänge zu steigenden Personalkosten durch höhere Eingruppierungen. Daraus resultieren mitunter die Bestrebungen, diesbezüglich Änderungen im Tarifvertrag herbeizuführen. Für die Beschäftigten sind die höheren Eingruppierungen auf den ersten Blick positiv, jedoch geht dies auch etwas zu Lasten der Entgeltgerechtigkeit. Für eine Gesamttätigkeit, die in einem Arbeitsvorgang abgebildet werden kann, ergäbe sich die EG 9a, wenn lediglich 7 % selbstständige Leistungen enthalten wären und ebenso die EG 9a für eine anspruchsvollere Tätigkeit mit größeren Ermessens- und Entscheidungsspielräumen, bei der möglicherweise 60 % selbstständige Leistungen erbracht werden müssen.
Massenhafte Abwertung von Tätigkeiten verhindern:
Um die massenhafte Abwertungen von Tätigkeiten abzuwenden, werden die Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes daher wohl auch in der anstehenden Tarifrunde den Manteltarifvertrag nicht kündigen und somit an der bisherigen Bildung der Arbeitsvorgänge festhalten.
98693 Ilmenau