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Infoblatt 4/2021 erschienen

Die Unterrichtsdefinition wurde geändert: Wann ist es Mehrarbeit und wie abzurechnen?

Im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie aufgekommene Fallgestaltungen zum Lehrerinnen-/ Lehrereinsatz und deren Anrechnung auf den Unterricht - Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit von während der Corona-Pandemie zusätzlich geleisteten Unterrichtsstunden als Mehrarbeit: Was gilt es zu beachten?

Neue Regelungen notwendig

Neue und veränderte Arbeitsabläufe für Lehrer:innen in der Corona-Pandemie haben Auswirkungen auf die Arbeitszeit. Weitere Unterrichtsformen und Tätigkeiten, wie Wechselunterricht, Distanzunterricht, häusliches Lernen, Notbetreuung, usw. kommen zum bisher üblichen Präsenzunterricht dazu und bedürfen einer Bewertung, inwieweit dies zu Mehrarbeit führen kann.

Grundlegendes

Mit der Fallgestaltung wird der rückblickende, gegenwärtige und zukünftige Einsatz in der Pandemie in den Blick genommen.

Die Schule ist verpflichtet, auch im Nachhinein, die geleistete Mehrarbeit zu erfassen (vgl. Ministererlass zur Mehrarbeit von Lehrkräften an staatlichen Schulen, Anlage 1 Anordnung/Genehmigung von Mehrarbeit) und ggf. nach Ministererlass Anlage 2 zu verfahren.
  
Der Begriff „Unterricht“ wird mit Schreiben des TMBJS vom 29. März 2021 wie folgt definiert:

„Unterricht ist die geplante, strukturierte und reflektierte Interaktion zwischen Schülern und Lehrern, die nach Maßgabe einer vom Schulleiter genehmigten zeitlich-organisatorischen Planung erfolgt. Dabei gestalten Lehrer lernfördernde Bedingungen für den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie die Kompetenzentwicklung der Schüler. Grundlage für den Lehr- und Lernprozess im Unterricht sind die Lehrpläne und der Thüringer Bildungsplan bis 18 Jahre, welche durch schulinterne Lehr- und Lernplanung konkretisiert werden.“

Wenn Interaktion Schüler-Lehrer und Genehmigung/ Absprache durch/mit Schulleitung erfüllt sind, findet der Unterrichtsbegriff Anwendung.

Praktische Schritte zur Anrechnung des zusätzlich erteilten Unterrichts

  1. Dokumentieren Sie die Zeiträume (Unterrichtsstunden), die während der Corona-Pandemie über Ihre übliche Unterrichtsverpflichtung hinausgingen und hinausgehen. Dazu gehört auch die in diesem Zusammenhang erfolgte „Absprache“ mit der Schulleitung. 
    Beziehen Sie dabei auch ggf. Tätigkeiten, die unterrichtsersetzenden Charakter haben, wie bspw. die Notbetreuung, mit ein. Dies gilt sowohl für die zurückliegenden Zeiträume (dafür haben Sie bis Abschluss des ersten Schulhalbjahres 2021/2022 Zeit), als auch für gegenwärtige und zukünftige Zeiträume.    
  2. Informieren Sie die Schulleitung, ggf. auch den Personalrat, über die geleistete Mehrarbeit und machen Sie die entstandene abgeltungspflichtige Mehrarbeit schriftlich geltend.
    Beachten Sie dabei, Mehrarbeit entsteht in der Woche, abgeltungspflichtige Mehrarbeit entsteht im Monat. Die Abgeltung erfolgt vorzugsweise in Freizeit. Wenn feststeht, dass die Mehrarbeit nicht innerhalb eines Jahres in Freizeit abgegolten werden kann, wird nach Thüringer Mehrarbeitsvergütungsverordnung (ThürMVergVOVwW) vergütet. Voraussetzung dafür ist die Meldung an das Staatliche Schulamt durch den Schulleiter.
  3. Sollte Ihr Antrag auf Abgeltung von Mehrarbeit abgelehnt werden, fordern Sie eine schriftliche Begründung ein und prüfen diese auf Plausibilität. Sollten Sie an Ihrer Abgeltungsforderung festhalten, legen Sie Widerspruch (schriftlich und begründet) gegen die Ablehnung ein und wenden sich gleichzeitig an Ihren Personalrat und ggf.auch an den zuständigen Bezirkspersonalrat bzw. den Hauptpersonalrat.
  4. Bei Ablehnung des Widerspruches bleibt Ihnen der Klageweg. Die GEW gibt Ihnen  dabei juristische Beratung.

Rechtliche Grundlagen

  • Ministerialerlass des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport zur Mehrarbeit von Lehrkräften an staatlichen Schulen vom 4. Juli 2019 
  • Hinweise zur Mehrarbeit von Lehrkräften im Schulbereich vom 8. Juli 2019
  • Im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie aufgekommene Fallgestaltungen zum Lehrerinnen-/ Lehrereinsatz und deren Anrechnung auf den Unterricht – Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit von während der Corona-Pandemie zusätzlich geleisteten Unterrichtsstunden als Mehrarbeit vom 24. Juni 2021
  • Fallgestaltung zum Lehrereinsatz und deren Anrechnung auf die Unterrichtsverpflichtung   an allgemeinbildenden staatlichen Schulen vom 12. November 2017
  • Fallgestaltung zum Lehrereinsatz und deren Anrechnung auf die Unterrichtsverpflichtung   an staatlichen berufsbildenden Schulen vom 13. Mai 2019 

Hier finden Sie diese Quellen. www.gew-thueringen.de/mitbestimmung/personalraete

Videokonferenzen zum Unterrichtseinsatz

Für den Beginn des neuen Schuljahres 2021/2022  planen wir Diskussions- und Informationsveranstaltungen als Videokonferenzen zum Unterrichtseinsatz in Coronazeiten und deren Anrechnung auf den Unterricht an. Dabei gehen wir auch auf den Ministererlass zur Mehrarbeit und aktuellen Themen ein. 

Datum, Zeit, Inhalte und die Möglichkeit der Anmeldung finden Sie hier: www.gew-thueringen.de/veranstaltungen

Kontakt
Gunter Zeuke
Leiter der AG Personalrat
Adresse Heinrich-Mann-Str. 22
99096 Erfurt
Telefon:  0361 590 95 0
Mobil:  0172 708 93 41