Allgemeines zur Überlastungsanzeige
Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu gewährleisten und drohende Gesundheitsprobleme ebenso wie die Gefährdung des Arbeitsbeschäftigungsverhältnisses abzuwenden (Arbeitsschutzgesetz § 4). Der Arbeitnehmer wiederum ist gesetzlich verpflichtet, seine Gefährdung anzuzeigen (Arbeitsschutzgesetz § 15 ff). Tarifbeschäftigte und Beamte haben gegenüber dem Arbeitgeber ein gesetzliches Beschwerde- und Vorschlagsrecht, auch um Schaden an der eigenen Person und am Arbeitgeber abzuwenden. Der Arbeitgeber kann haftbar gemacht werden für Schäden, die aus einer Überlastungssituation entstehen und wo trotz Hinweis des Arbeitnehmers keine Abhilfe geschaffen wurde (Chemieexperiment in der ganzen Klasse – ein Schüler verletzt sich).
Eine Möglichkeit, auf drohende Gefährdung aufmerksam zu machen, ist die Überlastungsanzeige. Sie ist zum einen ein schriftlicher Hinweis an den Arbeitgeber, dass auf Grund von Arbeitsüberlastung die ordnungsgemäße Erfüllung der Arbeitsleistung gefährdet ist und zum anderen auch ein Druckmittel, um auf die Situation und die sich verschlechternden Rahmenbedingungen aufmerksam zu machen.
Mögliche Überlastungen im Schulbereich sind:
- Klassenzusammenlegungen (Sport/Hort)
- personelle Unterbesetzung (Hort)
- Nichteinhaltung der Verwaltungsvorschrift (Chemieexperimente in ganzen Klassen)
- Durchführung von Maßnahmen zum Lernen am anderen Ort ohne Begleitperson
- Dem Arbeitgeber bekannte gesundheitliche Einschränkungen und trotzdem Einsatz ohne Kompromisslösung (attestierter Hüftschaden und angeordnete Durchführung von Wanderungen)
- Beaufsichtigung von Klassen ohne Lehrer neben dem eigenen Unterricht
- tägliches Pendeln zwischen Gebäudeteilen
- Abordnungen/Einsatz im gemeinsamen Unterricht mit hohem Fahrtaufwand
- sich nicht entziehen können von Anweisungen zur Nichteinhaltung von Vorschriften (z. B. zusätzliche Aufsicht neben dem eigenen Unterricht; Chemieunterricht: Erfüllung des Lehrplanes aber Experimente in großen Klassen, …)
Die Überlastungsanzeige ist in Schriftform zu wählen, der Dienstweg muss eingehalten werden. Eine Überlastungsanzeige kann jeder Beschäftigte individuell an den Arbeitgeber herantragen, es kann aber auch eine kollektive Überlastung angezeigt werden. Es müssen konkrete Belastungssituationen aufgezeigt werden. Mögliche Inhalte können sein:
- die nicht ausreichende eigene fachliche Qualifikation beim Einsatz in Fremdfächern
- Überforderung als Klassenlehrer mit unteilbaren Aufgaben
- eigene gesundheitliche Beeinträchtigungen
- fehlendes Personal
- fehlende Zeitressourcen
- bauliche Beeinträchtigung am Arbeitsplatz (Gefährdung)
Von Seiten des Arbeitgebers muss innerhalb von vier Wochen, unter Einbeziehung der Personalvertretungen, eine Reaktion auf die Überlastungsanzeige erfolgen. Es sollten Lösungsansätze zur Beseitigung der Überlastung erkennbar werden. Hilfreich sind hier auch eigene Ideen als Lösungsansatz, aber: nehmen Sie dem Arbeitgeber nicht seine Fürsorgepflicht ab.
Umgesetzt werden müssen Maßnahmen zur Prävention, die Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung, auch Maßnahmen im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements sind denkbar.
Resonanz auf Überlastungsanzeigen seit 2016
Nachdem im Juni 2016 in der tz erstmals über das Instrumentarium der Überlastungsanzeige berichtet wurde, gab es inzwischen viele unterschiedliche Reaktionen: Das Instrument der Überlastungsanzeige wird von den Beschäftigten angenommen, es werden Änderungen eingefordert, die Umsetzung der Forderungen sind allerdings unterschiedlicher Art, meist situations- und personenabhängig. Da gibt es den Schulleiter, der nach einem Angriff mit einer Schere auf eine Kollegin und einer verschriftlichten Überlastungsanzeige sofort Maßnahmen zum Schutz der Kollegin ergriffen hat. Da gibt es die Schulartsreferentin, die nach gestellter Überlastungsanzeige eine Stellenausschreibung für die Schule geschaltet hat, um die betroffene Kollegin zu entlasten, mit positivem Erfolg.
Nicht jeder Überlastungsanzeige kann spontan abgeholfen werden und es bedarf manchmal auch des Fingerspitzengefühls, darüber zu befinden, ob Kolleg*Innen überlastet sind, denn einer gewissen Subjektivität kann man sich nicht verschließen. Trotz allem können mit einer gesunden Kommunikation und einem fairen Miteinander manchmal Dinge bewegt werden, die keiner großen Diskussion bedürfen.
Wenn Sie es alleine nicht schaffen, wenden Sie sich an Ihre Örtlichen Personalräte. Sollte aber trotzdem lieber mal jemand „von oben“ auf Ihre Situation gucken und damit vielleicht auch dem gesamten Kollegium an der Schule helfen, scheuen Sie sich nicht, eine Überlastungsanzeige zu stellen. Sie finden in den einzelnen Schulamtsbereichen verschiedene Muster. Hier finden Sie das in Ostthüringen verwendete Exemplar, welches herunterladbar ist.