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Im öffentlichen Dienst und bei allen freien Trägern

Die Überlastungsanzeige in Kitas und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe

Eine Möglichkeit, auf drohende Gefährdung aufmerksam zu machen, ist die Überlastungsanzeige.

Quelle: pixabay - CC0 - Public Domain Pictures

Kernaussage ist dabei, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der Arbeitsleistung in einer konkret zu beschreibenden Situation (z.B. wegen personeller Unterbesetzung) gefährdet ist und Schäden für die Beteiligten, etwa Kolleg*innen, die Dienststelle oder betroffene Dritte, zu befürchten sind.

Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu gewährleisten und drohende Gesundheitsprobleme ebenso wie die Gefährdung des Arbeitsbeschäftigungsverhältnisses abzuwenden (Arbeitsschutzgesetz § 4). Der Arbeitnehmer wiederum ist gesetzlich verpflichtet, seine Gefährdung anzuzeigen (Arbeits­schutzgesetz § 15 ff). Der Arbeitgeber kann haftbar gemacht werden für Schäden, die aus einer Überlastungssituation entstehen und bei denen trotz Hinweis des Arbeitnehmers keine Abhilfe geschaffen wurde.

Neben dem Hinweis auf unzureichende Arbeitsbedingungen kann die Überlastungsanzeige somit auch eine eigene Entlastung der Beschäftigten für negative rechtliche Folgen bewirken. Sollten im Rahmen der Erfüllung der arbeitsvertraglichen Tätigkeit Schäden verursacht werden, kann die Überlastungsanzeige dem Eigenschutz der Beschäftigten vor arbeitsrechtlichen, strafrechtlichen oder zivilrechtlichen Konsequenzen dienen.

Wird bei der Ausübung der im Rahmen des Arbeitsvertrages jeweilig zu erbringenden Tätigkeit durch den Beschäftigten ein Schaden verursacht, können arbeitsrechtliche Konsequenzen eine Abmahnung, eine verhaltensbedingte Kündigung oder Schadenersatz nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung sein. Will sich der Beschäftigte gegen diese Konsequenzen schützen, kann ein schriftlicher Nachweis in Form der Überlastungsanzeige sehr hilfreich sein. Der Beschäftigte könnte dann beweisen, dass er seiner arbeitsvertraglichen Pflicht, die Dienststelle auf die gefährdende Situation aufmerksam zu machen, nachgekommen ist.

Zeitpunkt einer Überlastungsanzeige

Eine Überlastungsanzeige sollte spätestens dann abgegeben werden, wenn absehbar ist, dass aus eigener Kraft die Arbeit nicht mehr zu leisten ist oder dass Schäden oder arbeits- und andere vertragliche Verletzungen nicht mehr ausgeschlossen werden können. Bezüglich des Zeitpunktes der Abgabe der Überlastungsanzeige helfen auch hier wieder §15 und 16 des Arbeitsschutzgesetzes, denn danach ist die mögliche Gefahr eines Schadenseintritts unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, dem Arbeitgeber zu melden.

Empfindungen, Umstände und Wahrnehmungen der Beschäftigten über die konkrete Situation der Arbeitsbelastung oder der möglichen Gefahrenverwirklichung sind sehr unterschiedlich. Deshalb entscheiden auch allein die Beschäftigen, wann für diese das Stellen einer Überlastungsanzeige für notwendig erachtet wird. Diesbezüglich gibt es keinen objektiven Wertungsmaßstab. Grundsätzlich gilt aber: Der Arbeitgeber muss noch genügend Zeit haben, der Überlastungssituation abhelfen und so einen etwaigen Schadenseintritt verhindern zu können.

Form der Überlastungsanzeige

Die Überlastungsanzeige ist in Schriftform zu wählen, der Dienstweg muss eingehalten werden. Eine Überlastungsanzeige kann jeder Be­schäftigte individuell an den Arbeitgeber herantragen, es kann aber auch eine kollektive Überlastung angezeigt werden. Es müssen kon­krete Belastungssituationen aufgezeigt werden.

Absicherung

Arbeitnehmer*innen sollten am Besten selber eine Kopie der Überlastungsanzeige aufbewahren. Die Anzeige kann als Beweis bei einem eingetretenen Schaden und damit verbundenen geltend gemachten Ansprüchen der Betroffenen dienen.

Der Ort und die Dauer der Aufbewahrung in der Dienststelle sollte mit dem Personalrat/Betriebsrat/Mitarbeitervertretung, etwa im Rahmen einer Vereinbarung, geregelt werden.

Des Weiteren ist die Überlastungsanzeige eine Urkunde im Sinne des § 267 des Strafgesetzbuches und darf deshalb auch nicht ohne Einwilligung der betroffenen Beschäftigten vernichtet werden.

Die GEW hilft

GEW-Mitglieder können sich bei weiteren Fragen (z. B. zu den Inhalten der Überlastungsanzeige) an die GEW-Referentin Nadine Hübener wenden. Anfragen bezüglich eines Musterformulars richten Sie bitte ebenfalls dorthin.

 

Teile dieses Textes wurden dem Heft „Der Personalrat, 2011, Heft 6, Bund Verlag, Seite 251-254“  sowie dem Artikel „Die Überlastungsanzeige“ von Dana Kecke entnommen.