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Gastbeitrag aus dem Bildungsministerium

Der Seiteneinstieg in den Thüringer Schuldienst

Über den Sachstand beim Thema Seiteneinstieg.

Quelle:TMBWK

Der Fachkräftemangel im Allgemeinen und der Lehrkräftemangel im Besonderen sind gesellschaftliche Probleme, die in den letzten Jahren in Gesamtdeutschland zunehmend zu verzeichnen waren. Der Mangel an spezifisch qualifiziertem Personal prägt den gesamten Arbeitsmarkt. Im Bereich der Schulbildung gestaltet sich der Mangel an qualifiziertem Personal deshalb so beeinträchtigend, weil Unterricht ausfällt. Die Schülerinnen und Schüler und damit die Jugend sind das höchste Gut, auf das eine Gesellschaft bauen kann. Wenn die Bildung einer Jugend nicht qualitativ hochwertig und konsequent abgesichert werden kann, wird die Gesellschaft perspektivisch vor fast unlösbaren Herausforderungen stehen. Die grundständige Ausbildung der Lehrkräfte bleibt in Thüringen das Maß der Dinge. Eine klassische Lehramtsausbildung gliedert sich in drei Phasen:

  • Erste Phase: Lehramtsstudium an einer Universität,
  • Zweite Phase: Vorbereitungsdienst für ein Lehramt,
  • Dritte Phase: berufsbegleitende Fort- und / oder Weiterbildung während der Tätigkeit als Lehrkraft im Schuldienst.

Lehramt ist ein Begriff aus der klassischen Lehrerinnen- und Lehrerausbildung und ist durch die KMK-Rahmenvereinbarungen für alle Länder der Bundesrepublik Deutschland gleichlautend definiert und in insgesamt sechs Lehramtstypen aufgeilt. In Thüringen wird kontinuierlich den Vorgaben der KMK-Beschlüsse entsprechend in fünf von sechs Lehramtstypen ausgebildet. Schularten sind in den Thüringer Gesetzen festgeschriebene Begriffe für die einzelnen Lehreinrichtungen, die in der Thüringer Schullaufbahn vorgehalten und durch erfolgreichen Besuch und / oder Prüfung abgeschlossen werden können. 

Seit 2018 ist es in Thüringen auch möglich, dass Personen ohne Lehramtsqualifikation an allen staatlichen Schulen unbefristet eingestellt und im Unterricht eingesetzt werden können, sofern keine grundständig ausgebildete Lehrkraft zur Verfügung steht. Grundlage dafür bildet die Einstellungsrichtlinie. Es ist vorgesehen, dass diese Personen nur dann unbefristet eingestellt werden, wenn sie erstens dafür fachlich geeignet sind und zweitens auch nachträglich und berufsbegleitend qualifizierbar sind. Als Entscheidungsgrundlage legt die Einstellungsrichtlinie hierfür zwei der vier Qualifikationsstufen (Q 1 bis Q 4) fest. Die Eingruppierung dieser Personen in Entgeltgruppen regelt die Entgeltordnung Lehrkräfte der Tarifgemeinschaft deutscher Länder

Aus den insgesamt vier Qualifikationsstufen der Einstellungsrichtlinie lässt sich eine Rangfolge möglicher Bewerber und Bewerberinnen auf eine bestimmte Stelle mit Fächerkombination ableiten. Die möglichen Qualifizierungsmaßnahmen für die betreffende Person ergeben sich aus dem Thüringer Lehrerbildungsgesetz sowie aus der Lehrkräftenachqualifizierungsverordnung für Q 3 und für Q 4 aus der VV zur Weiterbildung der Absolventinnen und Absolventen der Hochschulen für angewandte Wissenschaften (FH). Es ist in Thüringen eine erklärte Maxime, jede Person, die im Unterricht eingesetzt werden soll, so zu qualifizieren, dass ihr eine Laufbahn in einem Laufbahnzweig der Thüringer Bildungsdienstlaufbahnverordnung (ThürBildLbVO) am Ende der Qualifizierung zuerkannt werden kann. 

Die Anerkennung der Qualifizierung in einem Laufbahnzweig des Dienstes in der Bildung ist Voraussetzung für die von den Lehrkräften angestrebte Übernahme in das Beamtenverhältnis. Für die Lehrkräfte, bei denen nach Abschluss der Qualifizierung keine Übernahme in das Beamtenverhältnis mehr möglich ist (Stichwort Altersgrenze), ermöglicht das Vorliegen einer Laufbahnanerkennung eine Eingruppierung in der der Besoldungsgruppe vergleichbaren Entgeltgruppe. Denn in der Bundesrepublik Deutschland und so auch in Thüringen ist es eben nicht möglich, allein aus dem Tun – in dem Fall aus dem Unterrichten – einen Anspruch auf eine entsprechende Besoldung oder ein entsprechendes Entgelt abzuleiten. Vergütet wird entsprechend der Einigungen der Tarifunion stets abschlussbezogen und immer im Vergleich zur grundständigen Ausbildung zur jeweiligen Profession. 

Einfach formuliert, nur allein aus der Tatsache, dass eine Person unterrichtet, kann sie keinen Anspruch ableiten, einen lehramtsqualifizierenden Abschluss anerkannt oder gar zuerkannt zu bekommen und entsprechend besoldet oder vergütet zu werden. Daher ist es in Thüringen seit 2018 stets das Ziel, Personen, die im Unterricht eingesetzt sind, auch laufbahngerecht, d.h. zur Lehramtsbefähigung oder zur Laufbahnanerkennung zu qualifizieren. Dem folgend werden unterschiedliche Qualifizierungsmaßnahmen vorgehalten.

Die in der folgenden Übersicht dargestellten Begriffe zur Bezeichnung der einzelnen Qualifizierungsmaßnahme sind eindeutig definiert und sind im Sinne der Verständnisklarheit gerade im klärenden Gespräch mit den Beteiligten nicht synonym zu verwenden.

Kontakt
Mandy Stieger
Seiteneinstiegsberatung im Thüringer Bildungsministerium
Telefon:  0361 57 341 1777