Der Bundesgerichtshof urteilte am 04.04.2019, Sportlehrer*innen hätten eine Amtspflicht, erforderliche und zumutbare Erste-Hilfe-Maßnahmen rechtzeitig und in ordnungsgemäßer Weise durchzuführen.
Ein Gymnasiast aus Wiesbaden brach im Sportunterricht zusammen und war nicht mehr ansprechbar. Die Sportlehrerin rief den Notarzt. Der Schüler erlitt schwerste Hirnschäden durch Sauerstoffmangel. Eine Beatmung oder Herzdruckmassage wurde nicht geleistet. Ob die mangelnde Erste Hilfe ursächlich für die schwere Hirnschädigung ist, muss nun gutachterlich geklärt werden.
Damit hob der BGH in Karlsruhe ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt auf. Der Fall muss dort neu verhandelt werden.
Az. III ZR 35/18