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Was bedeutet das?

Das neue Thüringer Hochschulgesetz

Der Titel des Gesetzes ist etwas sperrig: Thüringer Gesetz zur Stärkung der Mitbestimmung an Hochschulen sowie zur Änderung weiterer hochschulrechtlicher Vorschriften. Ein großer Teil dieses Gesetzes befasst sich im Artikel 1 mit der Novellierung des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG). Positiv hervorzuheben ist noch einmal, der im Jahr 2016 vom Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft (TMWWDG) begonnene Dialogprozess, der an den einzelnen Hochschulstandorten begann. Das Referat Hochschule der GEW Thüringen hat sich bereits in der tz im Oktober 2017 in verschiedenen Artikeln mit diesem Novellierungsprozess befasst. Im Mai 2018 ist nun das „neue“ ThürHG in Kraft getreten. Hier soll eine kurze Darstellung der wichtigsten Neuerungen erfolgen.

Quelle: pixabay - CC0 - geralt

Die weitreichendste Änderung findet sich im Abschnitt „Organisation und Struktur“. Die rot-rot-grüne Landesregierung hat ihr Vorhaben umgesetzt, die Viertel- (bzw. Drittel-)Parität in den Gremien festzuschreiben. Eine Umgehung durch die Experimentierklausel ist nicht möglich. Diese paritätische Besetzung bedeutet, dass an den Hochschulen jeweils drei Hochschullehrer*innen, drei akademische Mitarbeiter*innen, drei Studierende sowie drei Mitarbeiter*innen in Technik und Verwaltung im Senat (und in anderen Gremien) sitzen (Viertelparität); die Fachhochschulen, die Hochschule für Musik „Franz Liszt“ und die Duale Hochschule Gera-Eisenach können in ihren Grundordnungen eine Drittelparität vorsehen: drei Hochschullehrer*innen, drei Studierende und drei Mitarbeiter*innen. Eine weitere Möglichkeit ist die Vergrößerung des Gremiums durch jeweils vier Mitglieder in den einzelnen Gruppen. Diese paritätische Besetzung der Gremien gilt immer dann, wenn es nicht um Angelegenheiten geht, die Lehre (außer der Bewertung der Lehre), künstlerische Entwicklungsvorhaben, Forschung und die Berufung von Hochschullehrer*innen unmittelbar betreffen. Werden diese Angelegenheiten unmittelbar beraten, dann gehören dem Gremium bei einer Viertelparität sieben, bei einer Drittelparität vier zusätzliche Hochschullehrer*innen an. Damit bleibt die Umsetzung eines Bundesverfassungsgerichtsurteils von 1973 gewahrt, das in diesen Angelegenheiten den Hochschullehrer*innen die Mehrheit der Stimmen notwendig zuspricht. Für die GEW Thüringen sind die Argumentationen im Rahmen des Novellierungsprozesses, warum allein die Hochschullehrer*innen diejenigen sein sollen, die wissen, was für eine Hochschule gut ist, nicht nachvollziehbar gewesen. Ohne das Engagement und die Leistungen der Mitarbeiter*innen und der Studierenden, die sehr wohl Ideen haben, was „ihre“ Hochschule vorwärtsbringt, werden die Hochschullehrer*innen „ihre“ Hochschule nicht allein gestalten und erhalten. Ein gemeinsames Engagement auf gleicher Augenhöhe ist daher aus unserer Sicht keine Bedrohung des Systems Hochschule, sondern eine Bereicherung. 

Neu ist auch die Hochschulversammlung (§ 36). Sie setzt sich aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Senates und den hochschulexternen Mitgliedern des Hochschulrates zusammen und kommt mindestens einmal pro Jahr zusammen. Ihre Aufgaben sind die Wahl bzw. Abwahl von Präsident*in und Kanzler*in. Außerdem beschließt sie über die Struktur- und Entwicklungspläne der Hochschulen und ihre Fortschreibung. Hier endet aber bereits wieder die Stärkung der Mitbestimmung durch eine paritätische Besetzung der Gremien. 

Mit der Gesetzesnovellierung verschieben sich auch einige Kompetenzen vom Hochschulrat wieder zurück zum Senat, z. B. ist nun das Einvernehmen der Senates zu den Grundsätzen der Ausstattung und
internen Mittelverteilung einzuholen, während der Hochschulrat lediglich dazu Stellung nimmt; vorher war es umgekehrt. 

  • Ausgewählte Neuerungen

Die Stellung der Gleichstellungsbeauftragten wurde gestärkt, u. a. auch dadurch, dass nun Freistellungsregelungen in das Gesetz aufgenommen wurden. Die Hochschulen haben zwar auch bisher Entlastungen für die Gleichstellungsbeauftragte gewährt, aber nun sind diese nicht mehr dem Verhandlungsgeschick der Gleichstellungsbeauftragten und dem Entgegenkommen der jeweiligen Hochschule überlassen.

Neu hinzugekommen ist der/die Beauftragte für Diversität (§ 7). Er/sie soll sich dafür einsetzen, dass alle Mitglieder, Angehörige, Promovierende und Studienbewerber*innen unabhängig von ihrer „ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der geschlechtlichen Identität oder der sexuellen Orientierung gleichberechtigt an der Forschung, der Lehre, dem Studium und der Weiterbildung“(§ 5 Abs. 7 Satz 2) teilhaben können. Er/sie ist u. a. Ansprechpartner*in für Studierende mit einer Behinderung, einer psychischen oder chronischen Erkrankung.

Ein erster Schritt in die richtige Richtung ist die Aufnahme (auf Antrag) von Lehrbeauftragten, „die in drei Jahren mit oder ohne Unterbrechung mindestens drei Semester mit jeweils mindestens neun Lehrveranstaltungsstunden bestellt sind“ (§ 21 Abs. 1 Satz 4) als Mitglieder der Hochschule und damit in den Kreis derjenigen, die in den Gremien der Hochschule für ihre Anliegen eintreten können. Die Grundsätze der Vergütung sowie die Berücksichtigung der Vor- und Nachbereitungszeiten soll zukünftig in einer Rechtsverordnung geregelt werden. Die GEW Thüringen erwartet, dass diese Rechtsverordnung vom TMWWDG zügig erlassen wird und die Situation der Lehrbeauftragten nachhaltig verbessert. Wie diese ihre Lage und den Einsatz an den Hochschulen reflektieren, lesen Sie im entsprechenden Artikel in dieser Zeitung.

  • Fazit

Die GEW Thüringen sieht die ThürHG-Novellierung als ersten Schritt in Richtung von mehr Demokratie und Mitbestimmung für alle Gruppen an den Hochschulen an, auch wenn wir uns z. B. bei der Auflistung
der Angelegenheiten, die Forschung und Lehre unmittelbar betreffen, etwas mehr Mut gewünscht hätten. Die Verbesserung der Situation von Lehrbeauftragten und studentischen Beschäftigten ist aus unserer Sicht ebenso wichtig und noch nicht zufriedenstellend gelöst. Wie dies für studentische Beschäftigte auch außerhalb des ThürHG gehen kann, lesen Sie ebenfalls in einem weiteren Artikel in dieser Zeitung. Und last but not least: auch, wenn § 5 Abs. 6 die Hochschulen verpflichtet, Richtlinien zu erlassen, „die insbesondere Rahmenvorgaben für den Abschluss unbefristeter und befristeter Beschäftigungsverhältnisse sowie Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf und zum Gesundheitsmanagement erhalten“, so ist die tatsächliche und spürbare Verbesserung der Beschäftigungsverhältnisse der (wissenschaftlichen) Mitarbeiter*innen an Hochschulen noch ein weiter Weg. 

Den Finger in die vielen Wunden zu legen und mit verschiedensten – und nicht immer öffentlichkeitswirksamen – Mitteln für eine weitere Verbesserung dieses Gesetzes zu kämpfen, wird eine wichtige
Aufgabe des Referates Hochschule und Forschung sowie der GEW Thüringen insgesamt bleiben.

Kontakt
Marlis Bremisch
Referentin für Bildung und Gewerkschaftliche Bildungsarbeit
Adresse Heinrich-Mann-Str. 22
99096 Erfurt
Telefon:  0361 590 95 21