Immer wieder ein Thema im Lehrerzimmer.
Lehrer*innen müssen die Kosten für Klassenfahrten oder andere Ausflüge oft aus eigener Tasche bezahlen. Erst wenn sie vorher unterschreiben, dass sie auf die Erstattung ganz oder zu einem großen Teil verzichten, werden Vorhaben genehmigt.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat am 23.10.2018 über diese Praxis zu urteilen.
Mit Unterstützung der GEW wurde der Fall eines Lehrers aus Baden-Württemberg verhandelt, der für eine Abschlussfahrt nach Berlin einen Teil der Reisekosten selbst bezahlen musste.
Die Richter urteilten, dass mit dem Teilverzicht des Lehrers staatliche Aufgaben mit privaten Mitteln finanziert werden. Das läuft dem Zweck des Anspruchs auf Reisekostenvergütung zuwider, nachdem der Dienstherr in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht seinen Bediensteten notwendige dienstliche Reiseaufwendungen abnehmen soll.
So können nur die außerunterrichtlichen Veranstaltungen stattfinden, für die ausreichend finanzielle Mittel des Dienstherrn zur Verfügung stehen.
So hat auch der Dienstherr den Eltern zu erklären, dass es nicht am guten Willen der Lehrkräfte liegt, wenn die eine oder andere wünschenswerte Veranstaltung nicht stattfinden kann, sondern am fehlenden Geld des Landes.
Pressemitteilung BVerwG Nr. 73/2018
Urteil vom 23.Oktober 2018 BVerwG 5 C 9.17