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Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit der R-Besoldung

Das Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG) enthält in seinen Anlagen Besoldungsordnungen. Die Ämter der Beamt*innen und ihre Besoldungsgruppen werden in den Besoldungsordnungen geregelt. So gibt es die Besoldungsordnung A (aufsteigende Gehälter), die Besoldungsordnung B (feste Gehälter), die Besoldungsordnung W (Ämter der Hochschullehrer (Professoren und Juniorprofessoren)), die Besoldungsordnung R (Richter und Staatsanwälte).

Das Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG) enthält in seinen Anlagen Besoldungsordnungen. Die Ämter der Beamt*innen und ihre Besoldungsgruppen werden in den Besoldungsordnungen geregelt. So gibt es die Besoldungsordnung A (aufsteigende Gehälter), die Besoldungsordnung B (feste Gehälter), die Besoldungsordnung W (Ämter der Hochschullehrer (Professoren und Juniorprofessoren)), die Besoldungsordnung R (Richter und Staatsanwälte).

Mit der Verfassungsmäßigkeit der R-Besoldung in Sachsen-Anhalt, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz R-Besoldung hatte sich das Bundesverfassungsgericht auseinanderzusetzen.

Das BVerfG legte mit dem Urteil vom 5.5.2015 grundlegende Schritte zur Prüfung der Einhaltung des Alimentationsprinzips fest.

Nun mag eingewandt werden, dass uns die Besoldung der Richter nicht vordergründig interessiert, jedoch wurden erstmals Grundsätze und wesentliche Aspekte zur Prüfung der Einhaltung des Alimentationsprinzips und zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Besoldung getroffen, die bei weiteren Fragen zur Amtsangemessenheit der Besoldung der Beamt*innen auch in Thüringen zukünftig zu beachten sind.

Die vom DGB vorgenommene Zusammenfassung der vom BVerfG erstmals benannten Aspekte sowie eine Einschätzung geben wir nebenstehend bekannt.

BVerfG , Urteil vom 5. Mai 2015 - Az. 2BvL 17/09 u.a.

GEW-Landesrechtsstelle

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