Tarifverhandlungen mit der AWO Thüringen
Bilderstrecke vom Warnstreik am 2. September
Seit Mai 2022 verhandeln wir für die Lehrkräfte an den Thüringer AWO-Schulen mit dem Arbeitgeberverband der AWO Thüringen über höhere Entgelte. Bisher haben die Arbeitgeber nur ein unzureichendes Angebot vorgelegt. Hier Bilder vom Warnstreik.
Die GEW fordert u.a. eine dynamische Anwendung der Entgelttabellen des TV-L
-
ab dem 01.01.2023 beginnend mit 94 v. H.
-
ab dem 01.01.2024 erhöht auf 96 v. H.
Dazu Nadine Hübener, Tarifreferentin der GEW Thüringen:
„Die AWO-Schulträger haben auch nach zwei Verhandlungsrunden kein faires Angebot vorgelegt und zeigten bei den zentralen Forderungen der GEW noch nicht einmal Verhandlungsbereitschaft. Lobende Worte sind nicht genug Wertschätzung für die Beschäftigten.“
Dem Konkurrenzdruck mit staatlichen, aber auch anderen freien Schulen um gut ausgebildete Fachkräfte sind auch die AWO-Schulen unterworfen. Umso unverständlicher ist in Zeiten des Lehrermangels die derzeitige Blockadehaltung des Arbeitgebers in den Verhandlungen.
„Fachkräfte von morgen für eine Tätigkeit an den AWO-Schulen gewinnt man nicht durch eine unverhältnismäßig schlechte Bezahlung. Gute Arbeitsbedingungen und ein faires Gehalt sind die beste Werbung“
, so Hübener weiter.
Zum Hintergrund:
Die drei Thüringer AWO-Regionalverbände, die freie Schulen unterhalten, bezahlen derzeit ihre Lehrkräfte deutlich unter dem tariflichen Lohn des staatlichen Schuldienstes. Die Lehrerinnen und Lehrer an den Schulen der AWO Thüringen erhalten – bei gleicher Qualifikation und gleichen Aufgaben – bis zu zehn Prozent weniger Gehalt als Lehrkräfte im öffentlichen Dienst.
Die GEW Thüringen verhandelt seit Mai mit dem Arbeitgeberverband der AWO Thüringen über eine höhere Bezahlung der Lehrkräfte. Der Arbeitgeberverband der AWO Thüringen ist jedoch – trotz verbesserter Refinanzierungsbedingungen für freie Schulen durch das Land Thüringen – nicht bereit, eine substanzielle Annäherung an das Tarifniveau des öffentlichen Dienstes zu vollziehen.
Häufig gestellte Fragen rund um das Thema Streik und die Antworten darauf:
Das Streikrecht ist verfassungsmäßig im Rahmen der „Koalitionsfreiheit“ (Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz) geschützt. Aus der Koalitionsfreiheit leitet sich das Recht ab, seine Interessen gemeinsam durchzusetzen und dafür das Mittel des Arbeitskampfes zu nutzen.
Ruft eine Gewerkschaft die Beschäftigten zu einem Streik auf, haben alle Arbeitnehmer:innen dieser Einrichtungen Streikrecht, sofern sie vom „Streikgegenstand“ betroffen sind.
Kolleg:innen, die nicht Mitglied einer Gewerkschaft sind, sind genauso aufgerufen, sich am Streik zu beteiligen wie Gewerkschaftsmitglieder. Allerdings erhalten nur Mitglieder von ihrer Gewerkschaft Streikgeld und Rechtsschutz sowie die Rückerstattung etwaiger Fahrtkosten.
Referendare sind regulär Beamt:innen auf Widerruf und haben damit nach aktueller Rechtsprechung kein Streikrecht. Andere Aktionsformen außer Streik/Arbeitskampfmaßnahmen stehen ihnen durchaus offen. Insbesondere sollten sie zur Unterstützung des Streiks nicht als Streikbrecher eingesetz werden.
Niemand wird zu einem Streik gezwungen. Aber: Alle, die nicht mitmachen, gefährden den Erfolg.
Voraussetzung ist, sich am Streiktag im Streiklokal in eine Liste einzutragen und damit seine Teilnahme am Streik zu dokumentieren. Nur, wer sich in die Liste eingetragen hat, bekommt Streikgeld.
Bei einem ganztägigen Streik – von Dienstbeginn bis Dienstende – gehen Streikende auch vor der offiziellen Eröffnung des Streiklokals nicht in die Einrichtung um zu arbeiten. Im Anschluss an die Kundgbung wird die Arbeit nicht mehr aufgenommen.
Der Arbeitgeber kann den Teil des Entgeltes, der auf den Zeitraum der Teilnahme an einem Streik entfällt, einbehalten. Eintragungen in Personalakten, Abmahnungen oder Kündigungen wegen der Teilnahme an einem Streik sind rechtswidrig. Die Teilnahme an einem Streik darf auch keine Auswirkung auf die Zahlung eines Leistungsentgeltes haben.
Über eine persönliche Streikteilnahme muss die streikende Person ihren Arbeitgeber nicht informieren. Auf Anfrage des Arbeitgebers sind aber Einrichtungsleitungen verpflichtet, die Namen von Beschäftigten zu nennen, die an einem Streiktag nicht zum Dienst erschienen sind. Aus Kollegialität kann es sinnvoll sein, die Streikteilnahme anzukündigen. Es erleichtert auch z. B. streikbetroffenen Eltern, solidarisch zu bleiben.
Die Entscheidung zur Schließung der Einrichtung trifft der jeweilige Träger. Vor allem bei längeren Streiks kann es sinnvoll sein, dass in begrenztem Umfang Einrichtungen für Notfälle geöffnet bleiben. Für die Vereinbarung eines Notdienstplanes mit dem Arbeitgeber sind die Gewerkschaften vor Ort zuständig. Notdienste dürfen vom Arbeitgeber nicht einseitig angeordnet werden.
Inhalt eines Streiks ist die gemeinsame, planmäßige und vorübergehende Vorenthaltung der Arbeitsleistung durch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die konkrete Ausgestaltung des Streiks organisiert die GEW.
99096 Erfurt