Was Ihr wissen solltet
Betreuungsrecht 2023
Neu ab 2023: „Notfallvertretung“
2021 wurde das Betreuungsrecht geändert: im Regelfall soll nicht mehr „das Wohl“ sondern "der Wunsch“ der Betreuten im Mittelpunkt stehen. (BGB §1358). (Es soll weniger „Fremdbestimmung“ stattfinden.) Die Neuerungen gelten seit 1. Januar 2023.
Der wichtigste Punkt: Ehegatt:innen und damit auch eingetragene Ehepartner:innen dürfen sich neuerdings im Notfall ohne Patientenverfügung oder Vollmacht gegenseitig vertreten und die Gesundheitsvorsorge für maximal sechs Monate übernehmen.
Diese „Notfallvertretung“ in Gesundheitsangelegenheiten gilt dann, wenn der:die Partner:in bewusstlos ist oder wegen Krankheit die eigenen Angelegenheiten rechtlich nicht regeln kann. Bisher war für die Vertretung in solchen Fällen stets eine gültige (Vorsorge-)Vollmacht oder eine Patientenverfügung erforderlich – fehlte sie, musste das Betreuungsgericht entscheiden.
Wer die „ Notfallvertretung“ verhindern möchte kann den Widerspruch gegen das gesetzliche Notvertretungsrecht in das zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eintragen lassen:
- Adresse: Mohrenstraße 34, 10117 Berlin 0800-3550500 (gebührenfreie Nummer)
- Im Internet: www.vorsorgeregister.de/privatpersonen
- E-Mail: info(at)vorsorgeregister(dot)de
Aber Achtung, Vollmachtsverfügungen bleiben unentbehrlich für andere Lebensbereiche. Hoffentlich habt ihr euch nach unseren Schulungen daran erinnert.
99096 Erfurt
