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Was Ihr wissen solltet

Betreuungsrecht 2023

Neu ab 2023: „Notfallvertretung“

Symbolbild - Quelle: Canva Pro

2021 wurde das Betreuungsrecht geändert: im Regelfall soll nicht mehr „das Wohl“ sondern "der Wunsch“ der Betreuten im Mittelpunkt stehen. (BGB §1358). (Es soll weniger „Fremdbestimmung“ stattfinden.) Die Neuerungen gelten seit 1. Januar 2023.

Der wichtigste Punkt: Ehegatt:innen und damit auch eingetragene Ehepartner:innen dürfen sich neuerdings im Notfall ohne Patientenverfügung oder Vollmacht gegenseitig vertreten und die Gesundheitsvorsorge für maximal sechs Monate übernehmen.

Diese „Notfallvertretung“ in Gesundheitsangelegenheiten gilt dann, wenn der:die Partner:in bewusstlos ist oder wegen Krankheit die eigenen Angelegenheiten rechtlich nicht regeln kann. Bisher war für die Vertretung in solchen Fällen stets eine gültige (Vorsorge-)Vollmacht oder eine Patientenverfügung erforderlich – fehlte sie, musste das Betreuungsgericht entscheiden.

Wer die „ Notfallvertretung“ verhindern möchte kann den Widerspruch gegen das gesetzliche Notvertretungsrecht in das zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eintragen lassen:

Aber Achtung, Vollmachtsverfügungen bleiben unentbehrlich für andere Lebensbereiche. Hoffentlich habt ihr euch nach unseren Schulungen daran erinnert.

Kontakt
Gabriele Matysik
Landessenior:innenvertreterin
Adresse Heinrich-Mann-Str. 22
99096 Erfurt
Telefon:  0361 590 95 0