Relevant für alle Haushalte
Befreiung von der Zuzahlung bei gesetzlichen Krankenkassen
Wenn die Zuzahlungen für medizinische Behandlungen, Arzneimittel oder Krankenhausaufenthalte jährlich 2 Prozent des Familienbruttoeinkommens übersteigen, muss die Krankenkasse den*die Versicherte von weiteren Zuzahlungen befreien.
Rechenbeispiel für ein Ehepaar:
monatliches gemeinsames Einkommen | 1.600,00 EUR |
= jährliches Einkommen (1.600 EUR x 12 Monate) | 19.200,00 EUR |
minus Freibetrag | 5.922,00 EUR |
= zu berücksichtigendes Einkommen | 13.278,00 EUR |
davon 2 Prozent | 265,56 EUR |
Wichtiger Hinweis: Alleinstehenden wird kein Freibetrag gewährt.
Übersteigt also die Summe sämtlicher Zuzahlungen eines Jahres den Gesamtbetrag von 265,56 EUR, muss die Krankenkasse den*die Versicherte von weiteren Zuzahlungen befreien, d. h. einen Befreiungsbescheid ausstellen. Diese Regelung gilt bei allen gesetzlichen Krankenkassen. Die konkrete Berechnung erfolgt durch die Krankenkasse.
Wichtig: Bei chronisch Kranken gilt eine Belastungsgrenze von 1 Prozent. Ob eine entsprechende chronische Erkrankung vorliegt, entscheidet die Krankenkasse.
Zuzahlungen sind alle Zahlungen, die man in einer Apotheke, bei Physiotherapeut*innen, bei einem Krankenhausaufenthalt usw. leisten muss und die von der jeweiligen Stelle an die Krankenkasse weitergegeben werden.
Link zu einem beispielhaften Onlinerechner (AOK):
www.aok.de/bayern/zuzahlung