Aufklärung
Beamte sind zur Überprüfung von Besoldungsmitteilungen verpflichtet
Zu den Dienstpflichten eines Beamten zählt, Besoldungsmitteilungen bei wesentlichen Änderungen der dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Pflichtverletzungen sind jedoch nur bei Vorsatz disziplinarwürdig. Dies hat das BVerwG aktuell entschieden (BVerwG 2 C 3.24 05. Dezember 2024)
Was ist passiert?
Eine Lehrerin im Dienst des Landes Schleswig-Holstein hat in der Zeit von Februar bis Juli 2016 den wöchentlichen BU von 21 auf 25/27 Unterrichtsstunden erhöht. Dementsprechend erhielt sie erhöhte Besoldungsleistungen. Im Mai 2018 stellte das Land Schleswig-Holstein fest, dass die Lehrerin aufgrund eines Buchungsfehlers über Juli 2016 hinaus bis Mai 2018 monatlich Dienstbezüge für einen BU von 25/27 Unterrichtstunden erhalten hatte. Es kam zu einer Überzahlung von insgesamt 16.338,90 € brutto. Der sich daraus ergebende Rückforderungsbetrag wird anteilig von den Dienstbezügen einbehalten. Das Land Schleswig- Holstein sprach mit Disziplinarverfügung vom August 2020 einen Verweis aus, weil die Beamtin die Richtigkeit ihrer Besoldungsmitteilungen nicht kontrolliert und auch nicht angezeigt habe. Ist das zulässig? Die Lehrerin erhebt Klage und das Verfahren wird durch alle Instanzen geführt.
Das Verwaltungsgericht hat die Disziplinarverfügung aufgehoben, das Oberverwaltungsgericht hat auf die Berufung des Landes das Urteil geändert und die Klage mit der Begründung abgewiesen, das die Klägerin ihre Dienstpflichten grob fahrlässig und damit schuldhaft verletzt habe. Sie hätte die Dienstbezüge nach Reduzierung des BU auf Überzahlungen überprüfen müssen. Blieben Besoldungsmitteilungen trotz besoldungsrelevanter Änderungen aus, träfen Beamte Erkundigungspflichten.
Das BVerwG stellt klar:
Eine disziplinare Ahndung von Verstößen gegen Dienstpflichten setzt nicht deren ausdrückliche gesetzliche Normierung voraus. Aufgrund des besonderen beamtenrechtlichen Treueverhältnisses zählt es zu den Dienstpflichten eines Beamten, Besoldungsmitteilungen bei wesentlichen Änderungen der dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Die Disziplinarwürdigkeit der Pflichtverletzung ist aber nur bei Vorsatz zu bejahen.
Darüber hinaus besteht eine Erkundigungspflicht des Beamten nur dann, wenn die Besoldungshöhe offenkundig fehlerhaft ist. Dies ist bei einer Abweichung von 20 % regelmäßig der Fall. Eine solche Abweichung lag im Fall der Klägerin nicht vor. Die Rückzahlungspflicht bei Überzahlungen besteht hiervon unabhängig
Abkürzungen: | |
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BVerwG | Bundesverwaltungsgericht |
BU | Beschäftigungsumfang |
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