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Erfolgsmeldung

Auch Arbeitgeber müssen sich an Fristen halten!

Für die Streikteilnahme November 2023 im Zusammenhang mit der TV-L Tarifrunde 2023 wurden Abzüge erst mit der Gehaltsabrechnung Juni 2024 vorgenommen. Das war nach § 37 TV-L verspätet und damit unzulässig.

Symbolbild - Quelle: Canva Pro

Die Gehaltszahlung erfolgt für die erbrachte Arbeitsleistung. Legen Arbeitnehmer die Arbeit während Streikmaßnahmen in Tarifrunden nieder, dürfen Arbeitgeber das Gehalt kürzen. Gewerkschaftsmitglieder erhalten hierfür ein „Streikgeld“.  

Arbeitgeber dürfen mit den Gehaltskorrekturen aber nicht beliebig warten, denn nach § 37 TV-L verfallen alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von sechs  Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Diese Ausschlussfrist gilt auch für Arbeitgeber und wurde in einigen Fällen nicht eingehalten. 

Die GEW-Landesrechtsschutzstelle hat für die betroffenen Mitglieder das einbehaltene Gehalt zurückgefordert. Zum 31.12.2024 konnte in allen Fällen erfolgreich eine Nachzahlung erreicht werden.

Kontakt
Heike Schiecke
Diplomjuristin
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