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Mitbestimmung sichern

Arbeit der Betriebsräte in Zeiten der Corona-Pandemie

Die aktuelle Situation stellt die gesamte Arbeitswelt vor erhebliche Herausforderungen. Das gilt natürlich auch für die Arbeit der Betriebsräte. Eine solche Ausnahmesituation kann allerdings keine Ausrede sein, um die Betriebsräte zu übergehen und ihre Rechte faktisch außer Kraft zu setzen.

pixabay - mohamed_hassan

aktualisiert am 26.03.2020

Die aktuell bestehende Situation war so noch nie da und stellt auch für Betriebsräte eine besondere Herausforderung dar. Wo noch reguläre Betriebsratssitzungen möglich sind, sollten Betriebsräte Betriebsausschüssen oder Betriebsratsvorsitzenden per Beschluss erweiterte Kompetenzen für die Durchführung unumgänglicher Maßnahmen zuweisen.

Können reguläre Sitzungen plötzlich nicht mehr stattfinden, sollten sich Betriebsräte auf elektronischem Weg darauf verständigen, wer welche Aufgaben durchführen soll und die hierfür notwendige Beschlüsse im Nachhinein fassen. Wichtig ist allerdings die Feststellung, dass auch während der Corona-Krise alle gesetzlichen Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte uneingeschränkt weiter gelten. Betriebsräte sollten deshalb insbesondere keine von Arbeitgebern vorgelegten Betriebsvereinbarungen unterschreiben, mit denen sie auf Rechte verzichten oder hier Einschränkungen hinnehmen.

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil appellierte in einer Ministererklärung an die Arbeitgeber, Lösungen zur Herstellung der Arbeitsfähigkeit gemeinsam mit dem Mitbestimmungsgremium zu finden, und schloss verschiedene digitale Arbeitsformen für die Betriebsratstätigkeit explizit mit ein. Die Ministererklärung im Wortlaut finden Sie rechts im Downloadbereich.

Aber: Diese Erklärung gibt nur die Auffassung des Ministers wieder, stellt aber keine gesetzliche Grundlage für die Durchführung von Telefon- und Videokonferenzen dar.

Eine Lösung zur Herstellung von Rechtssicherheit wäre eine rechtsverbindliche und unwiderrufliche Erklärung des Arbeitgebers, dass er Betriebsratsbeschlüsse, die in der Zeit des Corona-Notstandes gefasst wurden, nicht aus formalen Gründen anfechten bzw. gerichtlich überprüfen lassen wird. Gleiches gilt für fristgebundene Beschlüsse, bei denen Zeitauflauf Zustimmung bedeuten würde. Diese Erklärung müsste auch nachträgliche Beschlussfassungen erfassen, die notwendig sind, um »Notfallentscheidungen« von Ausschüssen oder Vorsitzenden des Betriebsrats später in einer regulären Sitzung bekräftigten zu können.

Um die in der Krisenphase handelnden Betriebsratsmitglieder persönlich zu schützen, müsste eine solche Erklärung zudem einen Verzicht auf Maßnahmen nach § 23 Abs. 1 BetrVG enthalten, die sich auf einschlägige Betriebsratsaktivitäten in der »Corona-Phase« beziehen. Mit Blick auf eine hoffentlich bald wieder eintretende Normalisierung der Situation sollten Betriebsräte und Arbeitgeber zudem nicht vergessen, in einer Vereinbarung gemeinsam festzuschreiben, dass dieses besondere Verfahren danach ersatzlos entfällt und kein Präjudiz für den »Regelbetrieb« darstellt.

Ein Muster für eine solche rechtsverbindliche und unwiderrufliche Erklärung des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat erhalten Gewerkschaftsmitglieder bei ihrer GEW.

Kontakt
Nadine Hübener
Referentin für Bildung
Adresse Heinrich-Mann-Str. 22
99096 Erfurt
Telefon:  0361 590 95 54
Mobil:  01573 336 02 98