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Infoblatt 2/2022 der AG Personalrat

Altersabminderungsvorbehalt: Was gilt es zu beachten?

In der Verwaltungsvorschrift für das Schuljahr 2022/2023 (VVOrgS2223) ist für folgende Bereiche der Schulpauschale (vgl. Punkt 3.8 VVOrgS2223) der Altersabminderungsvorbehalt näher beschrieben:

f) Lehrer:innenwochenstunden (LWS) für Arbeitsgemeinschaften (inkl. Chor/Orchester)

g) weitere außerunterrichtliche Aufgaben an Schule

Im Punkt IV. Arbeitszeit 1 ist dazu weiterhin ausgeführt:

„[…] Die sonstigen Tätigkeiten in Form der Aufgaben nach Punkt II. Ziffer 3.8 Buchst. f) und g) in Höhe der Abminderung der Pflichtstundenzahl für Alter werden dem Beschäftigten angetragen.
Dieser übernimmt diese Aufgabe(n) freiwillig und mit dem Ziel, dass der Schulleiter mehr Unterricht an der Schule erteilen kann.
Der Beschäftigte hat die geleisteten sonstigen Tätigkeiten in Form der Aufgaben nach Punkt II. Ziffer 3.8 Buchst. f) und g) in geeigneter Weise (in Art und Umfang) in Absprache mit dem Schulleiter zu dokumentieren.“

Welche Bedeutung hat das für die Praxis?

Wenn der Beschäftigte mit Altersabminderungsstunden als Kompensation keine AG oder weitere außerunterrichtliche Aufgaben an Schule übernehmen möchte, dann muss er es nicht und bekommt die Altersabminderungen trotzdem.

Übernimmt die Lehrkraft als Kompensation für die Altersabminderungsstunden dennoch freiwillig Arbeitsgemeinschaften oder weitere außerunterrichtliche Aufgaben im Rahmen der Schulpauschale, so sind diese zu dokumentieren und die Erledigung von der/ vom Schulleiter:in zu kontrollieren.

Für Rückfragen steht Gunter Zeuke zur Verfügung.
 

Kontakt
Gunter Zeuke
Leiter der AG Personalrat
Adresse Heinrich-Mann-Str. 22
99096 Erfurt
Telefon:  0361 590 95 0
Mobil:  0172 708 93 41