Eine sachgrundlose Befristung ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Die Entscheidung des BAG von 2011, wonach solche Vorbeschäftigungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, nicht erfasst wurden, kann auf Grund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2018 (- 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 -) nicht aufrechterhalten werden. Nach Auffassung des BVerfG können und müssen die Fachgerichte jedoch weiterhin durch verfassungskonforme Auslegung den Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG einschränken, soweit das Verbot der sachgrundlosen Befristung unzumutbar ist.
Das BAG hat im vorliegenden Fall eine sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrages nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG als nicht zulässig erklärt, da zwischen dem Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin bereits acht Jahre zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, das eine vergleichbare Arbeitsaufgabe zum Gegenstand hatte. Die Begründung des Urteils steht noch aus.
Pressemeldung des Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 11. August 2016 - 3 Sa 8/16 –