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Aktuelle Regelungen für Kitas, Schulen und Erwachsenenbildung + Hinweise der Unfallkasse Thüringen

Liebe Kolleg*innen, mit dem gestrigen Kabinettsbeschluss hat sich das Tempo der schrittweisen Öffnung von Kindergärten und Grundschulen erhöht. Damit Ihr frühzeitig Anpassung an den Hygieneplänen vornehmen könnt, stellen wir Euch die von der Unfallkasse Thüringen entwickelten Merkblätter auf der Homepage zur Verfügung.

Diese Regelungen für Kindergärten, Schulen und Erwachsenenbildung gelten seit dem 13. Mai 2020:

§ 7 Kindertageseinrichtungen

(1) Die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen erfolgt unter Anwendung des § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 33 Nr. 1 IfSG weiterhin in modifizierter Form. Nähere Festlegungen zur Ausgestaltung der Infektionsschutzkonzepte der Kindertagesein-richtungen erfolgen durch das für Jugend zuständige Ministerium.

(2) Grundsätzlich entscheiden die Landkreise und kreisfreien Städte ab dem 18. Mai 2020 in eigener Verantwortung und in Abstimmung mit den zuständigen Gemeinden dar-über, wann die einzelnen Kindertageseinrichtungen in den eingeschränkten Regelbetrieb, an dem alle Kinder gleichberechtigt teilnehmen, übergehen.

Sofern Kindertageseinrichtungen, in eigener Verantwortung, beginnend mit dem 18. Mai 2020 auf den eingeschränkten Regelbetrieb umstellen wollen, ist diesem Wunsch durch die Träger zu entsprechen.

Mit Beginn des eingeschränkten Regelbetriebs in der jeweiligen Kindertageseinrichtung endet die Notbetreuung für Kinder dieser Kindertageseinrichtung. Spätestens ab dem 15. Juni 2020 müssen alle Kindertageseinrichtungen den eingeschränkten Regelbetrieb auf-genommen haben.

(3) Der Betrieb einzelner Kindertageseinrichtungen kann auf Anordnung des zuständigen Gesundheitsamts beschränkt oder ausgesetzt werden, wenn das Infektionsgeschehen eine solche Maßnahme erfordert.

 

§ 8 Schulen, weitere Einrichtungen nach § 33 IfSG, Ein-richtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie der Erwachsenenbildung

(1) Unter Anwendung des § 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 33 Halbsatz 2 Nr. 3 IfSG führen die Schulen den Schulbetrieb in modifizierter Form und unter Beachtung der Hygienevorgaben fort, die landesweit einheitlich für die Schulen gelten. Die Schulträger unterstützen die Schulleitungen dabei in jeder geeigneten Form.

(2) Der modifizierte Präsenzunterricht wird schrittweise auf zusätzliche Schülergruppen ausgeweitet. Spätestens ab dem 2. Juni 2020 sind alle Schüler in den modifizierten Präsenzunterricht einzubeziehen. Über die konkreten Erweiterungsschritte nach Satz 1 entscheiden die Schulleitungen in eigener Verantwortung und in Abstimmung mit den zu-ständigen Schulträgern unter Berücksichtigung des Konzepts des für Bildung zuständigen Ministeriums.

(3) Über die Ausgestaltung des Wechsels von Präsenz- und Distanzunterricht, die Organisation der Abläufe in der Schule und die Unterrichtsinhalte entscheiden die Schulleitun-gen in eigener Verantwortung und soweit erforderlich in Abstimmung mit den zuständigen Schulträgern. Dabei beachten Schulleitungen und Schulträger die Vorgaben des für Bildung zuständigen Ministeriums und die Auflagen der weiteren zuständigen Behörden.

(4) Eine Notbetreuung findet für die Zeiten, in denen die berechtigten Schüler nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, im Rahmen der personellen und räumlichen Kapazitäten an den Schulen weiter statt. Der reguläre Hortbetrieb bleibt ausgesetzt. Die Einzelheiten nach Satz 1 legt das für Bildung zuständige Ministerium fest.

(5) Der Betrieb einzelner Schulen wird auf Anordnung des zuständigen Gesundheitsamts beschränkt oder ausgesetzt, wenn das Infektionsgeschehen eine solche Schutzmaßnahme erfordert.

(6) Ab dem 25. Mai 2020 dürfen Bildungseinrichtungen und Bildungszentren für alle Maßnahmen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, der Erwachsenenbildung so-wie für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen sowie ausbildungs- und integrations-begleitende Maßnahmen öffnen. Bis zum Ablauf des 24. Mai 2020 gelten § 5 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 bis 3b und § 8 Abs. 1e der Dritten Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungs-maßnahmenverordnung (3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO) vom 18. April 2020 (GVBl. S. 135) in der am 12. Mai 2020 geltenden Fassung.

Kontakt
Kathrin Vitzthum
Landesvorsitzende
Adresse Heinrich-Mann-Str. 22
99096 Erfurt
Telefon:  0361 590 95 12 (Sekretariat)