Auch das Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG) regelt eine solche Wartefrist, welche nach der jüngsten Entscheidung des BVerwG zulässig ist.
- § 12 ThürBeamtVG
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
(4) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes.
Beamte, die diese Wartezeit vor Eintritt in den Ruhestand noch nicht erfüllten ...
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