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AKTUALISIERUNG: Urteil zur funktionsgerechten Vergütung: Schulleiterin muss nun auch entsprechend ihrer Tätigkeit bezahlt werden

Eine angestellte ständige Vertreterin des Schulleiters eines Förderzentrums hat Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 14 seit der dauerhaften Übertragung dieser Funktion. Das hat das Bundesarbeitsgericht BAG mit Urteil vom 4.8.2016 Az.: 6 AZR 237/15 entschieden.

Foto: wikipedia - CC-BY-NC-ND - Ralf Roletschek (talk) - Fahrradtechnik auf fahrradmonteur.de

Die GEW Thüringen hat das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (TMBJS) aufgefordert, die Übertragung der Ergebnisse des BAG Urteils vom 4.8.2016 Az.: 6 AZR 237/15  – wir haben Sie hierüber bereits informiert (siehe Meldung vom 08.11.2016 weiter unten) - umgehend auf alle Angestellten mit dauerhaft übertragenen Funktionen vorzunehmen. 

Das TMBJS hat uns hierauf zur Kenntnis gegeben, dass die Auswertung der höchstrichterlichen Entscheidung des BAG unter Einbeziehung des Thüringer Finanzministeriums einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Das TMBJS wird wohl so den angestellten Schulleitern und deren ständigen Vertretern für die ausgeübte Tätigkeit kein angemessenes „Weihnachtsgeschenk“ bescheren.

Hiernach erlangt die Geltendmachung von Ansprüchen weiter an Bedeutung. Denn nach § 37 TV-L verfallen alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden. Hierbei unterstützen wir Sie gern.

Wir halten Sie weiter auf dem Laufenden.

 

Unsere Meldung vom 08.11.2016:

Eine angestellte ständige Vertreterin des Schulleiters eines Förderzentrums hat Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 14 seit der dauerhaften Übertragung dieser Funktion. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nach einer Klage der GEW Thüringen mit Urteil vom 04.08.2016 entschieden (Az 6AZR 237/15), nun liegt auch die begründete Fassung vor. Das Urteil hat positive Auswirkungen für viele Beschäftigte und weitreichende finanzielle Konsequenzen für das Land Thüringen.

Bisher hat die Pädagogin zwar die Aufgaben einer Schulleiterin erfüllt, wurde aber jahrelang lediglich wie eine Lehrerin bezahlt. Im konkreten Fall macht das eine Gehaltsdifferenz in Höhe von ca. 900,- Euro brutto pro Monat aus. Seit Oktober 2011 ist die Pädagogin als stellvertretende Schulleiterin bestellt und hat daraus nun einen Anspruch auf Nachzahlung in Höhe von ca. 50.000 Euro brutto.

Die GEW Thüringen hat jetzt das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (TMBJS) aufgefordert, die Ergebnisse des Urteils des höchsten Arbeitsgerichts Deutschlands auf die vielen Angestellten mit dauerhaft übertragenen Funktionen an den circa 800 staatlichen Schulen umgehend zu übertragen.

Mit diesem Urteil, das mit dem Rechtsschutz der GEW Thüringen erkämpft wurde, sehen wir uns auf einem guten Weg im Bemühen um eine funktionsgerechte Bezahlung. Angestellte bestellte Schulleiter*innen und deren ständige Vertreter*innen sind gut beraten, ihre Ansprüche auf Eingruppierung und Vergütung aus der höherwertigen Tätigkeit geltend zu machen. Mitglieder der GEW Thüringen können sich an die GEW-Landesrechtsstelle wenden. 

  • Zur Urteilsbegründung:

Das BAG hat die Anspruchsvoraussetzungen für die Vergütung danach überprüft, ob die angestellte Klägerin die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt oder nicht, also Erfüllerin oder Nichterfüllerin im Sinne der tariflichen Regelungen ist. In beiden Fällen lässt sich der Vergütungsanspruch herleiten.

Nach § 612 Abs. 1 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. § 612 Abs. 1 BGB bildet so unabhängig von einer Vergütungsvereinbarung die Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Vergütung.

Das BAG kommt hiernach zu dem Ergebnis, dass die vertragliche Vereinbarung zur Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 TV-L als Lehrerin ab dem Zeitpunkt der dauerhaften Übertragung der Aufgaben einer ständigen Vertreterin des Schulleiters, nicht mehr greifen kann. Mit der dauerhaften Bestellung zur ständigen Vertreterin des Schulleiters hat sich das Staatliche Schulamt als Beklagter im Einverständnis mit der Klägerin von der vertraglichen Vergütungsvereinbarung gleichsam gelöst.

Deshalb steht nach § 612 BGB der Klägerin für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum eine Vergütung nach Entgeltgruppe 14 TV-L zu.Denn

„entscheidet sich der öffentliche Arbeitgeber für eine zivilrechtliche Gestaltung seiner Dienstverhältnisse, muss er die sich aus diesen Regeln ergebenden Folgen gegen sich gelten lassen. Dies umfasst bei fehlender Vergütungsvereinbarung die Erfüllung berechtigter Vergütungserwartungen der betroffenen Arbeitnehmer nach § 612 BGB.“ (Auszug BAG-Urteil vom 04.08.2016)

In der dauerhaften Übertragung einer Schulleiterstelle sieht das BAG zugleich die Begründung eines arbeitsvertraglichen Anspruchs auf die der übertragenen Stelle entsprechende Vergütung.

Das BAG sieht selbst in dem sog. „Verbot der Sprungbeförderung“ kein Problem, denn nach den maßgeblichen Bestimmungen wäre der Landespersonalausschuss berechtigt, Ausnahmen von den regelmäßig zu durchlaufenden Ämtern auf Antrag zuzulassen. Aus welchem Grund das Ministerium von dieser gesetzlichen Möglichkeit nie Gebrauch gemacht hat, blieb vor dem BAG leider offen.

Nicht entschieden wurde die Frage, ob die Klägerin zudem Anspruch auf Zahlung einer Amtszulage hat, die nach dem Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG) entsprechend der Schülerzahl an Beamte gezahlt wird, oder nur auf Ermessensausübung des Arbeitgebers. Diese Frage wurde mangels Sachaufklärung an das zuständige Thüringer Landesarbeitsgericht (LAG Thüringen) zurückverwiesen. 

Kontakt
Dr. Michael Kummer
Referent für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Adresse Heinrich-Mann-Str. 22
99096 Erfurt
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