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Unsere Anforderungen an eine Antidiskriminierungsstelle in Thüringen

Im Jahr 2006 war es endlich so weit. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) trat in Kraft und mit ihm wurde die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) geschaffen. Vorausgegangen waren Richtlinien der EU im Antidiskriminierungsbereich u. a. in den Bereichen Geschlecht und ethnischer Herkunft bzw. rassistischer Zuschreibungen. Erst als ein Verfahren durch die EU drohte, rang sich die Bundesrepublik durch diese Richtlinien in Form des AGG im deutschen Recht umzusetzen.

Immerhin geht dieses Gesetz in Teilen über die Rahmenvorgaben der EU hinaus, indem es noch weitere Kategorien aufzählt. Jedoch beschränkt sich der Wirkungsbereich auf Arbeitsverhältnisse und zivilrechtliche Zusammenhänge. Zudem gibt es Ausnahmeregelungen für alle Diskriminierungskategorien außer bei rassistischen Zuschreibungen und in Bezug auf die ethnische Herkunft. So sind die ADS und das AGG eng miteinander verbunden. Die Bundesstelle ist weitestgehend unabhängig, auch wenn sie Räume eines Bundesministeriums nutzt und formal und haushaltstechnisch einem anderen zugeordnet ist. Zu den Aufgabenfeldern der ADS zählen Öffentlichkeitsarbeit, die Durchführung wissenschaftlicher Studien, Maßnahmen zur Verhinderung von Benachteiligungen und die Berichterstattung an den Bundestag aller vier Jahre. Die Berichte sollen einen Überblick über Benachteiligungen aus den in § 1 genannten Gründen geben und Empfehlungen beinhalten, wie Diskriminierungen zu vermeiden und zu beseitigen sind. Die Berichte werden von der ADS und den in ihren Zuständigkeiten betroffenen Beauftragten der Bundesregierung und des Deutschen Bundestags gemeinsam vorgelegt. Zudem kann sie Betroffene über Ansprüche und rechtliche Verfahren informieren und an andere spezialisierte Beratungsstellen verweisen.

  • Potential von Antidiskriminierung auch im Bildungsbereich

Dies könnte demnach Vorbild für Thüringen werden. Durch die enge Verbindung von Gesetz und Antidiskriminierungsstelle empfiehlt sich, ein eigenes Landesantidiskriminierungsgesetz zu erlassen. Gerade noch nicht geregelte Bereiche, die vor allem im Zuständigkeitsbereich des Freistaats liegen, müssen hier berücksichtigt werden. Einer der wichtigsten Bereiche ist natürlich die Bildung. Ebenso gäbe es Potential weitere Diskriminierungskategorien aufzunehmen. Dass das geht, hat schon die Landesverfassung gezeigt, die beispielsweise im Gegensatz zum Grundgesetz explizit sexuelle Orientierung in seinen Gleichheitsgrundsätzen nennt.

Um die Aktivitäten in den Bundesländern voranzutreiben, wurde die Koalition gegen Diskriminierung geschlossen. So gab es schon 2013 eine Absichtserklärung1 zwischen dem Freistaat Thüringen und der ADS. Hier wurde sich u. a. dazu verpflichtet, zentrale Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für das Thema Diskriminierung in Ländern und Kommunen zu benennen. Die Landesregierung der letzten Legislatur hatte dazu den Generationenbeauftragten auch den Aufgabenbereich Antidiskriminierung zugesprochen. Er war beim Sozialministerium angesiedelt. Unter der Rot-Rot-Grünen Regierung wurde das Aufgabenfeld an die Staatskanzlei geholt und an die Stelle für Bürgeranliegen angesiedelt. Das sollte symbolisch die Bedeutung der Stelle aufwerten. Diese nimmt jedoch nur Anliegen entgegen und vermittelt zur Verwaltung. Zudem gibt es kein Budget, welches explizit für Antidiskriminierungsarbeit ausgewiesen ist.

  • Eine effektive Antidiskriminierungsstelle in Thüringen fehlt bisher

Der Freistaat Thüringen ist uns demnach eine echte weisungsunabhängige Antidiskriminierungsstelle schuldig geblieben. Bisher gab es nur Beauftragte oder Fachreferate, die in ministeriale Strukturen und Hierarchien eingebunden waren. Es braucht jedoch eine ADS auf Landesebene, die
- Berichte und Empfehlungen an den Landtag erstellt,
- die Öffentlichkeit informiert und
- die Präventionsangebote zusammenstellt.

Dabei ist eine Kooperation mit den entsprechenden Landesbeauftragten wichtig, ebenso wie eine Vernetzung mit Landesprogrammen, die es schon gibt. Exemplarisch seien hier das Landesprogramm für Akzeptanz und Vielfalt genannt, welches gerade anläuft, oder auch das bereits etablierte Landesprogramm für Demokratie, Toleranz und Weltoffenheit. Um den Aufgaben gerecht zu werden, ist eine auskömmliche finanzielle Ausstattung unumgänglich. Analog zur Bundes-ADS sollte unsere Landes-ADS  ebenso Studien in Auftrag geben können, die dann thüringenspezifische Auswertungen und Perspektiven ermöglichen.

  • Große, aber berechtigte Anforderungen

Darüber hinaus ist es wichtig Beratung und Beschwerdeverfahren zu trennen. Jedoch müssen beide Bereiche weisungsungebunden sein und aus der Arbeit einer Beschwerdestelle müssen wirksame Konsequenzen entstehen. Die Landes-ADS wäre ein wichtiger Partner in der Durchsetzung des § 13 des AGG. Hier sind für alle Arbeitsverhältnisse Beschwerdestellen gefordert. Gerade im öffentlichen Dienst, der öffentlichen Verwaltung und im öffentlichen Bildungsbereich gilt es, diese noch flächendeckend zu implementieren. Schließlich müsste die Landes-ADS, die Programme, Initiativen und Forschungsergebnisse der Bundes-ADS unterstützend in die Fläche des Freistaates tragen. Die Anforderungen sind groß aber mehr als berechtigt. 

Bei unseren Aktivitäten und Forderungen an den Freistaat unterstützt uns der GEWerkschaftstagsbeschluss 3.15 „Wirkungsvolle Instrumente implementieren, die Diskriminierung im Bildungsbereich bekämpfen!“. Die Anforderungen sind formuliert. Der Landessausschuss Diversity wird einen entsprechenden Antrag zur Landesvertreterversammlung im September einbringen, um die Forderungen auf Thüringen zu übertragen und zu übersetzen. 

 


1 www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/Downloads/DE/projekte/Abischtserklaerung-Thueringen_20130508.pdf?__blob=publicationFile&v=1 

Kontakt
Marcel Helwig
Team Referatsleitung Gewerkschaftliche Bildungsarbeit und Mitgliederbetreuung
Adresse Heinrich-Mann-Str. 22
99096 Erfurt
Telefon:  0361 590 95 0